Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben vor Ihrer Kündigung Vollzeit gearbeitet.
Wenn Sie gegenüber dem Arbeitsamt erklären, dass Sie zukünftig nur Teilzeit arbeiten wollen, wird Ihnen das Arbeitslosengeld entsprechend der verminderten Arbeitszeit gekürzt.
Das wird in § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III geregelt:
Zitat:(5) 1Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.
Sie sollten sich daher weiterhin um Vollzeitstellen bewerben, sonst riskieren Sie Kürzung des Arbeitslosengeldes.
Sie könnten jedoch selbst gezielt nicht nur nach Vollzeit- sondern auch nach Teizeitstellen suchen.
Sie könnten außerdem in Bewerbungsgesprächen für Vollzeitstellen bei dem jeweiligen potenziellen Arbeitgeber nachfragen, ob eine Teilzeitarbeit möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen