Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Vorbehaltlich einer konkreten Prüfung wird Ihrem Freund ein Anspruch auf Elterngeld zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG
vorliegen:
Danach hat Anspruch auf Elterngeld auch derjenige, der mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, sofern das Kind noch keine 8 Jahre alt ist.
Es kommt also nicht darauf an, daß das Kind vor dem 01.01.2007 geboren wurde. Das stellt auch die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 S. 1 BEEG
klar:
"Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht."
Ihre Tochter ist ja erst nach dem 01.01.2007 "mit dem Ziel der Adoption aufgenommen" worden - wie Sie zu Recht bemerken, wird Ihr Freund ja erst jetzt Vater, und nicht schon vor dem 01.01.2007, so daß das Gesetz Anwendung findet.
Für die Frage der Anrechnung empfangener Leistungen ist § 3 BEEG
einschlägig. Anzurechnen sind nur Leistungen, die der Berechtigte - also Ihr Freund - zuvor empfangen hat. Das ergibt sich klar aus dem Gesetzestext, den Sie unter
http://www.bundesrecht.juris.de/beeg/__3.html
nachlesen können.
Das von Ihnen bezogene Erziehungsgeld ist demnach nicht anzurechnen und wird auch von § 3 BEEG
gar nicht genannt.
Soweit er also selbst keine nach § 3 BEEG
anzurechnenden Leistungen empfangen hat und Sie die Voraussetzungen der Aufnahme des Kindes zur Adoption schaffen, dürften die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Es freut mich, dass sie so positiv ausfällt.
Eine Nachfrage habe ich noch, da Sie v.a. den Begriff der Adoption verwenden, in der Broschüre von Frau Leyen aber auch ausdrücklich die Vaterschaftsanerkennung Erwähnung findet. Rechtlich unterscheiden sich die beiden Verfahren der Annahme doch erheblich, wenn ich richtig informiert bin. Würden Sie Ihre Antwort auch auf den Fall einer Kindesannahme durch den vergleichsweise einfachen Weg der Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt beziehen oder nur auf den Fall einer Adoption?
Mit freundlichen Grüßen
Fernbeziehung
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In der Tat beziehen sich meine Ausführungen auf den Fall der Adoption, da ich Ihre Anfrage dahingehend verstanden habe, daß das Kind adoptiert werden soll.
§ 27 BEEG
stellt allein auf die Geburt bzw. die Adoption eines Kindes vor dem 01.01.2008 ab.
§ 1 Abs. 3 BEEG
stellt lediglich klar, daß es im Falle der Annahme des Kindes nicht auf den Zeitpunkt der Geburt ankommt:
"Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist."
Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich m.E. herleiten, daß es im Falle der Vaterschaftsanerkennung darauf ankommt, ob das Kind nach dem 01.01.2007 geboren wurde, denn in diesem Falle wird das Kind ja nicht als eigenes angenommen, sondern lediglich die bestehende Vaterschaft anerkannt, so daß kein "angenommenes Kind" nach § 1 Abs. 3 BEEG
vorliegen wird.
Wird also lediglich die Vaterschaft anerkannt, dürfte für ein nach dem 01.01.2007 geborenes Kind keine Elterngeldberechtigung bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann