Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zitat:---Mit der Übertragung des Grundbesitzes auf den Sohn (mich) bzw. dessen ehelichen Abkömmlinge (Enkelkind J.) hat der Längstlebende von uns das Recht, die Erbfolge nach dem Längstlebenden aufzuheben, abzuändern und neue Verfügungen von Todes wegen zu treffen."
Bisher hat Ihre Mutter den Grundbesitz noch nicht übertragen. Denn diese Übertragung muss vom Notar beurkundet werden. Ohne diese Beurkundung wird sie nur wirksam, wenn sie ins Grundbuch eingetragen wird.
Die wirksame Übertragung war jedoch die Voraussetzung dafür, dass Ihre Mutter ein neues Testament machen darf.
Da eine wirksame Übertragung des Grundstücks an Ihren Sohn nicht vorgenommen hat, ist die Bedingung nicht erfüllt, unter der Ihre Mutter ein neues Testament machen darf. Das handschriftliche Testament ist nicht gültig, sondern es gilt die Erbfolge, die im notariellen Erbvertrag festgelegt wurde.
Wenn dort festgelegt wurde, dass die Kinder erben, haben Ihre Geschwister den Erbschein berechtigterweise beantragt.
Selbst wenn das handschriftliche Testament der Mutter gültig sein sollte, ist Ihr Sohn nur Vermächtnisnehmer geworden. Erben sind die geworden, die im Erbvertrag als Erben festgelegt wurden. Ihre Mutter hat Ihrem Kind das Grundstück also einen genau bezeichneten Gegenstand und nicht das Erbe insgesamt vermacht. Also ist Ihr Kind nur Vermächtnisnehmer und nicht Erbe.
Ihr Sohn hätte dann gegen die Erben allenfalls einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks.
Wenn ein Pflichtteilsanspruch durch anrechenbare Zahlungen zu Lebzeiten des Erblassers überschritten wurde, bekommt der Pflichtteilsberechtigte nichts mehr aus dem Nachlass.
Bei der Berechnung, ob zu Lebzeiten geleistete Zahlungen, den Pflichtteil bereits überschreiten, ist jedoch § 2325 Absatz 3 BGB zu beachten.
Zitat:§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen