Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen
Ihre Fragen beantworte ich zusammenfassend wie folgt:
Ein Versetzungsanspruch besteht nur dann, wenn jede andere
Entscheidung als die beabsichtigte oder bereits durchgeführte
Versetzung ermessensfehlerhaft wäre.
Nur wenn schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten im Einzelfall vorliegen, kann eine konkrete Versetzung unabweisbar sein. Es dürfte hier auf die Schwere der gesundheitlichen Erkrankung ankommen.
Möchte ein Beamter seine Versetzung durchsetzen so ist der
verwaltungsgerichtliche Rechtsweg eröffnet.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
Studienrefendar (Lehramt)-Beamtenrecht-
13. Juni 2008 20:07 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Beantwortet von
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Johannes B. Kagerer
Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,
es geht um die Versetzung eines Studienreferendars (Lehramt-Sekundarstufe II/I). Wegen ständiger Benachteiligung (dissend und anmachen) des Referendars in der zugewiesenen Schule, bekam der Referendar gesundheitliche Probleme.Das amtzärztliche Gutachten regt eine versetzung an.Aber die Bezirksregierung sagt die kapazitäten auch in anderen B-regierungen seien voll. Besteht zumindest nach dem Gutachten ein Anspruch auf Versetzung? oder kann die Versetzung zum anderen Seminar oder Bezirkregierung wegen platzmangel abgelehnt werden? Was kann man in so einer situation machen?
Vielen dank!
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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