Ich, Handelsvertreter in einem Versicherungsunternehmen verheiratet wohnhaft und Agentur in Bayern, habe im November 2020 eine Krankentagegeldversicherung für die Tochter meiner Kundin abgeschlossen und habe im Namen der Tochter unterschrieben.
Das Unterschriftenblatt wurde ausgedruckt und in Druckbuchstaben unterschrieben (Vorname Nachname der Tochter.)
Das Unterschriftenblatt wurde dann mit der Wochenpost an die Zentrale versandt.
Die Mutter ist immer die Beitragszahlerin gewesen.
Die Mutter wusste zu dem Zeitpunkt bescheid, ich bin zumindest davon ausgegangen.
Nun kann Sie sich aber nicht mehr an die Vereinbarung erinnern.
Das kam jetzt nach mehr als 2,5 Jahren.
Die Tochter hat sich beschwert und Ich habe vom Unternehmen eine Abmahnung erhalten bin aber weiterhin für das Unternehmen als hgb 84 tätig.
Die Beiträge wurden rückerstattet an die Beitragszahlerin und der Vertrag wurde rückwirkend aufgelöst.
Die Tochter hat nun Anzeige wegen Urkundenfälschung erstattet.
Es handelt sich hierbei um eine Geldsumme (Prämien) in Höhe von insgesamt ca 335 Euro
diese wurden wie gesagt an die Beitragszahlerin bereits zurück erstattet und der Vertrag wurde aufgehoben.
Zu meiner Strafakte: noch gar keine weiteren Strafen bisher gehabt bis auf paar Strafzettel Blitzer Handy am Steuer etc. Sprich "sauber" und Ersttäter.
Ich habe bereits einen Anwalt für Strafrecht beauftragt.
Mittlerweile wurde auch Akteneinsicht gewährt worden.
Er meinte das rein strafrechtlich eine Geldstrafe kommen wird (unter 90 Tage).
Er bat mich darum zu erkundigen, bei welchem Tagessatz ich noch „mit einem blauen Auge" davon komme so das ein Berufsverbot ausgeschlossen werden kann, da er selbst sich im Bereich Gewerberecht nicht auskennt.
Zeitgleich möchte er am Montag mit der Staatsanwaltschaft telefonieren.
Ggf. wird meine Unterstützung nicht notwendig sein falls die Staatsanwaltschaft in diesem Fall bei Augen fest zu drückt?…
Dennoch möchte ich mich bezüglich dessen informieren.
sofern es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt, wird über § 34 d (5) GewO die Moglichkeit bestehen, dass die Erlaubnis beschränkt oder sogar entzogen wird.
Entscheidnd ist also, dass es gar nicht erst zu einer Verurteilung kommt, sondern Ihr Anwalt es schaffen sollte, das Verfahren zu einer Einstellung zu bringen.