Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1.)
Die Zahlung des laufenden Unterhalts hat Vorrang. Eine zusätzliche Schuldentilgung kann nur dann in Betracht kommen, wenn der eigene Unterhalt Ihres Mannes nicht gefährdet wird.
Das ist bei den von Ihnen dargelegten Werten fraglich. Ihrem Mann steht ein Selbstbehalt von 900,00 Euro zu. Unter Berücksichtigung, dass Ihr Mann nur 1000,00 Euro netto verdient und bereits einen Unterhalt von 128,00 Euro zahlt, kommt eine zusätzliche Schuldentilgung nicht in Betracht.
Solange kein vollstreckbarer Titel über den rückständigen Unterhalt besteht, können Sie auch nicht zur Zahlung des selbigen gezwungen werden.
Frage 2.)
Unterhaltsschulden werden im Rahmen der Privatinsolvenz nicht erlassen. Diese sind von der Restschuldbefreiung nicht mit umfasst.
Eine Privatinsolvenz käme nur dann in Betracht, wenn weitere Verbindlichkeiten bestehen, über die eine Restschuldbefreiung ausgesprochen werden kann, so dass dann auf den rückständigen Unterhalt gezahlt werden kann.
Frage 3.)
Ja, Unterhaltsansprüche verjähren gemäß §§ 197 Abs. 2
, 195 BGB
in drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt dabei nach § 199 I BGB
am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Vollstreckungsverjährung beträgt nach § 197 I 3 BGB
für bis zur Rechtskraft des Urteils aufgelaufenen Leistungen bzw. nach § 197 I 4 BGB
bis zum Vergleichsabschluss oder der Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde entstandenen Ansprüche 30 Jahre, für titulierten künftigen Unterhalt nach §§ 197
II, 195 BGB
3 Jahre.
Das soll heißen, ist ein rückständiger Unterhalt bereits rechtskräftig in einem Unterhaltstitel (Urteil) festgestellt, kann hieraus 30 Jahre vollstreckt werden.
Nach § 207 BGB
ist die Verjährung beim Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit gehemmt.
Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist erst mit vollendeten 18. Lebensjahr zu laufen beginnt.
Frage 4.)
Ja, ein krankheitsbedingter Mehrbedarf Ihres Mannes (Unterhaltsverpflichteter) kann seinen Selbstbehalt angemessen erhöhen, jedoch nicht im Verhältnis 1 : 1 der Kosten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Liebmann, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die mir vorerst sehr geholfen hat. Eine Frage hätte ich noch zum Selbstbehalt: An wen muss ich mich wenden, um eine
Erhöhung des Selbstbehaltes geltend zu machen. Vielen Dank, mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte mich für die verzögerte Beantwortung Ihrer Nachfrage zunächst entschuldigen und beantworte diese wie folgt:
Die Erhöhung des Selbstbehaltes, die maßgeblich für die Berechnung des Unterhaltes ist, muss gegenüber dem Unterhaltsberechtigtem, bzw. dessen gesetzlichen Vertreter geletend gemacht werden, da sich insoweit auf ein geringeren Unterhalt berufen wird.
Sofern hier eine Berechnung und Festsetzung durch das Bundesamt für Justiz erfolgt, sollten Sie die Erhöhung des Selbstbehaltes diesem gegenüber geltend machen.
Setzen Sie sich mit der Stelle in Verbindung, die sonst auch den Unterhalt berechnet.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt