Gehalt - pfändbarer Anteil

9. Juni 2008 14:33 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Ich befinde mich mich seit März 2007 in Privatinsolvenz. Ich bin verheiratet (meine Frau bezieht selbst ca 1100,00 Euro netto Gehalt), und habe einen vierjährigen Sohn. Nach längerer Arbeitslosigkeit habe ich seit 01.05.08 wieder eine feste Anstellung.

Das Gericht hat letztes Jahr entschieden, dass ich nach der Pfändungstabelle "0 unterhaltspflichtige Personen" eingestuft werde. Von diesem pfändbaren Anteil muss ich nun ein drittel an meinen Insolvenzverwalter abführen.

Dieser macht aber nun eine neue Rechnung auf:
ich habe im Mai 1370,00 Euro netto verdient. Lt Beschluss und meiner Rechnung wäre nun ein Drittel von 269 Euro - also nicht ganz 90 Euro abzuführen.

Lt. Insolvenzverwalter wird der Betrag von "1 unterhaltspflichtiger Person" genommen, von den 269 Euro abgezogen. Von diesen 262 Euro wird nun ein Drittel genommen, und die 7 Euro wieder aufgerechnet, so dass nun ein Betrag in Höhe von 93 Euro entsteht. (Sollte mein Gehalt noch ansteigen, vervielfacht sich dieser Betrag doch erheblich.)Ich dachte immer, man wird nur in eine Spalte der Tabelle eingestuft, und diese wird nicht mehrfach angewandt (hin - und hergesprungen).

Ich verstehe diese Rechnung gar nicht.

Meine Frage(n):
1. Ist seine Rechnung so richtig?
2. Wie kann ich ich - gerade für die Zukunft - sicher sein, dass seine Aufrechnungen / Forderungen auch richtig sind?
3. Wie sollte ich weiter vorgehen?

9. Juni 2008 | 18:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Maßgebend ist der Beschluss des Insolvenzgerichtes. Danach haben Sie offenbar von den pfändbaren Gehaltsanteilen 1/3 an den Treuhänder abzuführen. Dies wäre gem § 850 c ZPO ( Pfändungstabelle) € 269,40. 1/3 hievon wären 89,80.

Soweit der Insolvenzverwalter nunmehr von 1 unterhaltsberechtigten Situation ausgeht, wäre der Pfändungsbetrag gem § 850c ZPO lt. Pfänmdungstabelle € 7,05. Insoweit erscheint mir die Rechung des Verwalters nicht plausibel, zumal § 850c Abs. 2 ZPO hierzu eine entsprechende Regelung vorsieht. Zudem ist auch der Treuhänder an den Beschluss des Insolvenzgerichtes gehalten.

Nach der Rechung des Insolvenzverwalters wären € 7,05 abzuführen. Ob hier auch die 1/3 Regelung gilt, wäre anhand des Beschlusses zu prüfen.

Das weitere Vorgehen wäre derart, dass Sie den Insolvenzverwalter schriftlich um Erläuterung bitten, warum er von dem Beschluss des Insolvenzgerichtes abweicht, bzw. ob ein neuer Beschluss des insolvenzgerichtes gefasst wurde, der den pfändbaren Betrag regelt.

Soweit hier keine Rückmeldung erfolgt, sollten Sie sich an das Insolvenzgericht wenden und um Aufklärung bitten, ob ein neuer Beschluss gefasst wurde.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Einblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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