Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass eine einmal gegebene Zustimmung zu einer Arbeitszeitverlängerung nicht einfach widerrufen werden kann. Sie haben in diesem Fall einen Vertrag abgeschlossen, der nun bindend ist.
Die Kündigungsfristen, die Sie einhalten müssen, ergeben sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder, falls dort nichts geregelt ist, aus dem Gesetz. Im iGZ-Tarifvertrag sind in der Regel die gesetzlichen Kündigungsfristen übernommen. Das bedeutet, dass Sie in der Probezeit (in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses) mit einer Frist von 2 Wochen kündigen können. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss und dem Arbeitgeber zugehen muss. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail ist nicht wirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
21. Dezember 2023
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16:59
Antwort
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