Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein Mietvertrag mit einer GmbH kann grundsätzlich auch durch einen Vertreter abgeschlossen werden. Hierfür ist allerdings eine entsprechende Vollmacht notwendig. Diese Vollmacht muss nicht notariell beurkundet werden, es sei denn, es handelt sich um einen Grundstückskaufvertrag.
In Ihrem Fall wäre eine z.B. schriftliche Vollmacht ausreichend, in der der Geschäftsführer der GmbH den Neffen ausdrücklich dazu ermächtigt, den Mietvertrag abzuschließen. Die Vollmacht kann aber grundsätzlich formlos erteilt werden.
Ist der Neffe ohne eine solche Vollmacht tätig geworden, ist der Mietvertrag zunächst schwebend unwirksam.
Das bedeutet, dass der Vertrag erst dann wirksam wird, wenn der Geschäftsführer der GmbH den Vertrag nachträglich genehmigt. Eine solche Genehmigung kann ausdrücklich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten (zum Beispiel durch die Duldung der Nutzung der Mietsache oder die Annahme der Mietzahlungen) erfolgen.
Eine rechtssichere Möglichkeit zur Vertretung des Geschäftsführers wäre die Ausstellung einer schriftlichen Vollmacht, in der der Geschäftsführer den Vertreter ausdrücklich dazu ermächtigt, den Mietvertrag abzuschließen. Diese Vollmacht sollte im Zweifel dem Vertragspartner vorgelegt werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Folgendes ist für mich noch offen:
- Genügt eine Formulierung "Hiermit ermächtige ich ... Herrn ... im Namen der ... GmbH das Gebäude in der ... Str. in ... anzumieten." oder allgemein "(...) Mietverträge im Namen der ... GmbH zu schließen. Wäre das ausreichend oder ist eine strengere Form vorgegeben?
- Muss diese Vollmacht zusammen mit dem Vertragsabschluss vorgelegt bzw. abgegeben werden oder reicht auch der Besitz der Vollmacht ohne explizit darauf hinzuweisen?
- Benötigt die Vollmacht die Schriftform oder sind auch Kopien ausreichend?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
- Es ist keine Formulierung vorgeschrieben, die Vollmacht muss auch nicht schriftlich erteilt werden.
- Wenn keine Vollmacht vorgelegt wird und Sie das Rechtsgeschäft deswegen unverzüglich zurückweisen, dann kann die Erklärung auch unwirksam sein. Ansonsten kann das Geschäft aber wirksam zustande kommen solange die Vollmacht besteht. Wenn Sie im Zeitpunkt der Unterschrift nicht bestanden hat kann der Geschäftsführer den Vertrag noch genehmigen, wie oben bereits ausgeführt.
- Ein Original ist immer dann erforderlich, wenn nach § 174 BGB ein Rechtsgeschäft zurück gewiesen wird.
Wenn der Vertrag einfach so von einem Dritten unterschrieben wurde und Sie den Vertrag wollen, dann sollten Sie den Geschäftsführer auffordern das zu genehmigen. Wenn Sie den Vertrag nicht wollen können Sie nach § 174 BGB zurückweisen, das muss aber unverzüglich geschehen, d.h. ohne schuldhaftes zögern, im Zweifel so schnell wie möglich.
Wenn noch nicht unterschrieben wurde sollten Sie von Anfang an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen, diese kann sich auf das spezielle Geschäft, auf Mietverträge oder auf allgemeine Geschäfte beziehen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-