Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ordnungsgemäß angemeldete Kfz dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt werden, insbesondere wenn die entsprechenden Parkgebühren ordnungsgemäß bezahlt werden bzw. Verkehrs- und Parkvorschriften nicht verletzt sind.
Das gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge dort von Dritten (den Mietern) abgeholt / abgestellt werden.
Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen zu Werbezwecken könnte aber eine unzulässige Sondernutzung beinhalten.
Die Möglichkeit, Mietfahrzeuge oder gewerblich genutzte PKW mit normaler Firmenbeklebung, dem Firmennamen und der Firmenwebsite oder sonstigen Informationen zu versehen, ist grundsätzlich gegeben. Das darf andere Verkehrsteilnehmer nicht ablenken oder gegen die guten Sitten nicht verstoßen.
Wettbewerbsrechtlich dürfen die Aufkleber natürlich auch nicht für sich gesehen unlauter sein, insbesondere keine negativ vergleichende Werbung enthalten, andere Unternehmen gezielt herabsetzen oder irrezuführende Inhalte haben.
Diese Prüfung ist aber ein Kapitel für sich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtliche Frage zur Autovermietung und Car-Sharing-Geschäftstätigkeit
Verkehrsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige, eine Autovermietung oder möglicherweise ein gewerbliches Car-Sharing-Unternehmen zu gründen. Ich habe bereits einige Marktforschung betrieben, bin jedoch nun auf der Suche nach rechtlichen Informationen, um die nächsten Schritte zu planen.
Meine spezifische Anfrage betrifft die Möglichkeit, ein Mietfahrzeug mit Firmenbeklebung, dem Firmennamen und der Firmenwebsite auf öffentlichen Straßen abzustellen, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Parkgebühren ordnungsgemäß bezahlt werden. Ist es in diesem Zusammenhang gestattet, das Fahrzeug an diesem Ort an potenzielle Kunden zu vermieten oder zu übergeben, insbesondere wenn sich der Kunde vor Ort dazu entscheidet, das Auto über die auf dem Fahrzeug beworbene Website zu mieten? Oder könnte dies als unlauterer Wettbewerbsvorteil ausgelegt werden oder aus anderen auch verkehrsrechlichen Gründen nicht zulässig sein, oder nur für das gewerblich Car-Sharing Unternehmen, aber nicht für eine Autpvermietung zulässig sein?
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Zeit und freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
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