Betriebskosten für Garage

29. September 2023 16:39 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:28

Sehr geehrte Damen und Herren,

wegen unserer Betriebskostenabrechnung 2022 haben wir ein Schreiben vom Mieterbund vorliegen, dass deren Mitglied, also unser Mieter (Garage und Wohnung im gleichen Haus), die Nachzahlung der Betriebskosten nicht begleichen will. Mit folgender Begründung.

"Gemäß den hier vorliegenden Informationen beschulten unsere Mitglieder für die Garage keine Betriebskosten, so dass der Betrag von 146,30 EUR nicht angefordert werden kann".

Es gibt keine Regelung zur Miete und auch zu den Betriebskosten der Garage. Die Garage ist im gleichen Haus wie der Mieter auch wohnt.

In 2017 hat der Mieter die Garage vom Voreigentümer des Hauses bekommen, mit dem Wortlaut:
"Sie können die Garage sehr gerne übernehmen wenn Herr Bettinger die Garage abgegeben hat und ausgezogen ist"

Wenn keine Vorauszahlung der Betriebskosten einer Garage vereinbart wurde, dann kann diese doch trotzdem verlangt werden, oder? Ich meine, er war ja schon Mieter im Haus und hat nur noch mehr Nutzfläche hinzubekommen.

Vielen Dank für Ihre Antwort

29. September 2023 | 17:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich gilt, dass Betriebskosten nur dann vom Mieter zu tragen sind, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Dies gilt sowohl für die Wohnung als auch für die Garage, sofern für diese ein separater Mietvertrag besteht. Wenn es keine ausdrückliche Vereinbarung zur Übernahme der Betriebskosten für die Garage gibt, kann der Vermieter diese Kosten grundsätzlich nicht nachträglich einseitig auf den Mieter umlegen.

In Ihrem Fall scheint es so, als ob es für die Garage keinen gesonderten Mietvertrag gibt.

Deshalb gilt: Wenn die Garage und die Wohnung im selben Mietvertrag geregelt sind und eine Umlage der Betriebskosten vereinbart wurde, dann würde diese Regelung grundsätzlich auch für die Garage gelten.

Da Sie jedoch angeben, dass es keine Regelung zur Miete und den Betriebskosten der Garage gibt, ist es fraglich, ob die Garage überhaupt Bestandteil des Mietvertrages ist. Wenn dies nicht der Fall ist und es auch keinen separaten Mietvertrag für die Garage gibt, dann könnte es schwierig sein, die Betriebskosten für die Garage vom Mieter einzufordern.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2023 | 17:23

Wäre denn dann der Vertrag kündbar? der Garagenmietvertrag ist ja schließlich nicht vorhanden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2023 | 17:28

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, wenn der Mietvertrag nicht zum Wohnungsmietvertrag gehört, dann können Sie diesen kündigen. Die üblichen Mieterschutzvorschriften gelten dann für die Garage nicht.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

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