Gerne zu Ihrer Frage:
Muss ich die Nacharbeit in der Art akzeptieren, da es letztendlich eine freiwillige Garantieleistung des Herstellers ist oder kann ich durch den Herstellungsfehler den Austausch der Fensterrahmen fordern?
Eine Garantie ist im Gegensatz zu einer gesetzlichen Gewährleistung oder gar einer Produkthaftung grundsätzlich immer freiwillig.
Ist sie dann aber einmal in der Welt, ist sie verbindlich und nicht durch die "Freiwilligkeit" dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkt.
Wohl aber findet die Garantie nur im Rahmen des Garantieversprechens statt und eben auch nur für im Garantieversprechen bezeichnete Produkt.
Insofern sind sie hier schon im grünen Bereich, wenn Sie berichten, dass damals der Hersteller schriftlich formuliert hat: "Die freiwillige Hersteller Garantie ist bei allen Ihren Fenstern bei 10 Jahren."
Die Garantieleistung muss aber auch bestimmt oder hinreichend bestimmbar versprochen worden sein.
Also entweder Nachbesserung oder Austausch. Im Gewährleistungsrecht hätte grundsätzlich die Nachbesserung Vorrang.
Das kann zwar bei der Garantie anders sein, wäre aber eher atypisch und nach meiner Erfahrung ohne schriftliche oder sonst wie beweisbaren Umstände im Streitfall nicht durchzusetzen.
So ist es auch hier: Sie sollten die vom Hersteller/Händler angebotene Nachbesserung so akzeptieren, wobei Sie durchaus - was die Ausführung derselben, also die Putzarbeiten an den Fensterlaibungen - anbetrifft, eine gute Verhandlungsposition haben , weil der Hersteller die Ursache des Mangels ja vollkommen für sich eingeräumt hat.
Hier könnten Sie dann noch mit dem o.g. Produkthaftungsgesetz punkten:
Generell begründet das ProdHaftG zwar keinen Anspruch auf Ersatz des fehlerhaften Produkts selbst, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz anderer durch das Produkt entstandener Sachschäden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Voraussetzung ist, dass die Sachschäden im privaten Bereich liegen.
Allerdings beträgt die Verjährungsfrist nach § 12 ProdHaftG 3 Jahre. Darüber kommen Sie mit etwas Geschick hinweg, wenn Sie für den Beginn der Verjährung Ihre Kenntnis oder Kennenmüssen vom Schaden auf die jetzt neue evident gewordenen Mängel ausrichten und das ggf. für die erste Lieferung der Fenster in Abrede stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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