Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn das Wohnrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist, liegt ein sogenanntes schuldrechtliches Wohnrecht vor. Das unterliegt dann den Vorschriften über die Leihe. Wohnrechte auf Lebenszeit können grundsätzlich nur bei Verfehlungen des Berechtigten gekündigt werden. Allerdings können schuldrechtliche Wohnrechte in fast unendlichen Varianten vorkommen, daher sollten Sie sich das Schreiben VOR dem Kauf geben lassen und genau prüfen lassen, welche Regelungen zu dem Wohnrecht getroffen wurden.
Solange die rechte Wohneinheit noch im Rohbau ist, kann der Eigentümer NICHT den Umzug verlangen, da die Bewohnbarkeit als Grundvoraussetzung nicht gegeben ist. Etwas anderes gilt, wenn das Wohnrecht den Ausbau der Wohneinheit durch den Berechtigten vorsieht. Dann kann ihm eine Frist zur Fertigstellung gesetzt und danach grundsätzlich gekündigt werden.
Da es extrem auf die Details ankommt, sollten Sie die Angelegenheit und die Wohnrechtsvereinbarung einem örtlichen Anwalt zur Prüfung vorlegen, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
über das lebenslange Wohnrecht existiert lediglich eine formlose, schriftliche Vereinbarung. Diese ist auch NICHT notariell beglaubigt und auch NICHT im Grundbuch eingetragen. Bei meiner Recherche im Internet bin ich auf folgende Aussage gestoßen:
"Ein erteiltes Wohnrecht sollte im Grundbuch eingetragen werden. Denn nur dann bleibt es bestehen, wenn die Immobilie verkauft wird. Ohne Grundbucheintrag erlischt das Wohnrecht bei einem Weiterverkauf der Immobilie." (Quelle: www.deutsche-teilkauf.de).
Ist diese Aussage dann nach Ihrem Kenntnisstand dann falsch?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für die Nachfrage.
Gemäß den BGH-Urteilen XII ZR 33/15 vom 27.01.2016 sowie IVa ZR 34/83 vom 20. Juni 1984 geht der Leihvertrag(= schuldrechtliches Wohnrecht) nicht automatisch von Gesetzes wegen auf den Käufer über. Wenn also im Kaufvertrag nichts anderes steht, kann sich der Wohnrechtsbegünstigte Ihnen NICHT auf das Wohnrecht berufen.
Die von Ihnen zitierte Aussage ist korrekt.
Sie sollten aber den Kaufvertrag vor Unterschrift genau prüfen lassen, da dort eine Weitergeltung des Wohnrechtes festgeschrieben werden kann. Dann würde es auch für den Käufer gelten.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt