Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und Ihres Einsatzes. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht ist rechtlich durch einen Nießbrauch möglich. Danach gemäß § 1030 BGB
eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). Der Nießbrauch kann sowohl zeitlich begrenzt werden, als auch entgeltlich oder unentgeltlich gewährt werden. Dies unterliegt der Vertragsfreiheit und kann durch die Vertragsparteien vereinbart werden. Wichtig bei der Bestellung des Nießbrauches und dessen Eintragung in das Grundbuch ist, dass die Bestellung des Nießbrauches der notariellen Beurkundung bedarf, die immer dann notwendig ist, wenn ein Recht an einem Grundstück belastet oder veräußert wird. Sie können also ein dreijähriges unentgeltliches Nießbrauchrecht vereinbaren und den Vertrag danach ändern, indem Sie einen entgeltlichen Nießbrauch vereinbaren. Oder Sie vereinbaren von vornherein ein unentgeltlichen Nießbrauch. Beides ist rechtlich möglich.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser ersten juristischen Einschätzung weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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