Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hundehaltung kann per Sw nicht verboten werden, selbst Beschlüsse wären unzulässig, wenn diese pauschal gefasst wurden, so das OLG Saarbrücken 2006. Die Grenze ist die Beeinträchtigung des Hundes für andere - dies ist abzuwägen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Frau Seiter, heißt das, wenn aktuell keine diesbezüglichen Beschlüsse/Einträge vorliegen, kann man uns die Hundehaltung nicht verbieten?
Und was bedeutet pauschal?
Wenn die Haltung eines mittelgroße Hundes verboten würde, wäre das rechtens?
Und würde das auch heißen, dass wenn wir morgen einen Hund kaufen, ein nachträglich gefassten Beschluss keine Einschränkung für uns bedeuten würde?
Sie haben alle informiert - wenn da kein Einspruch kam, dann kann auch nicht auf einer Versammlung plötzlich beschlossen werden, dass Sie den wieder abgegeben müssen.
Versuchen Sie, die anderen so wenig wie möglich zu beeinträchtigen (Hundeschule, wenig bellen, kein Dreck), dann darf Ihnen das keiner verwehren. Bitte auch darauf achten, kein Kampfhund.
Das meinte ich auch mit pauschal - zulässig wäre zB Riesenhund, Kampfhund etc.!