Folgen 'Ohne Festen Wohnsitz'

| 5. Juni 2023 00:09 |
Preis: 100,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

aktuell bewohne ich eine Mietwohnung und bin dort auch gemeldet. Diese habe ich zum Monatsende gekündigt. Ich habe keine neue Wohnung und beabsichtige dies in absehbarer Zeit auch nicht.

Bis jetzt gehe ich davon aus, dass ich mich dann "ohne festen Wohnsitz" an-/ummelden (muss), richtig? Und es würde mich interessieren, was die (wichtigsten/nennenwertesten) Folgen sind.

Mir gehen dabei folgende Fragen durch den Kopf:
- Kann man eine Adresse z.B. bei Familie/Freunden "hinterlegen"? (z.B. Zustellung offizieller Post, Steuerbescheide, Ladungen, ...)?
- Die An-/Ummeldung wird auch anderen Behörden bekannt gegeben. Wie verhält sich dies im vorliegenden Fall?
- Wie ist die örtliche Zuständigkeit von Behörden geregelt (z.B. Landratsamt, Finanzamt, ...)?
- Kann ich weiter mein Auto auf mich angemeldet lassen? (Ich hatte mal etwas über die Hinterlegung einer "Bevollmächtigten Person" beim KfZ-Landratsamt gelesen?)
- Hat es eine Auswirkung auf meine (gesetzliche) Krankenversicherung?
- Kann ich weiterhin einen Arbeitsvertrag aufrechterhalten/abschließen?
- Ist es richtig, dass der Abschluss privatrechtlicher Verträge vom jeweiligen Vertragspartner abhängig ist, ob er diesen ohne Wohnsitz eingeht? (z.B. Handy, Konto, Versicherungen, ...)
- Gibt es weitere (wichtige/nennenswerte) Aspekte, die zu berücksichtigen sind? (Außer kommunalen (Sozial-)Leistungen und dem Wahlrecht)?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

5. Juni 2023 | 11:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. "Kann man eine Adresse z.B. bei Familie/Freunden "hinterlegen"? (z.B. Zustellung offizieller Post, Steuerbescheide, Ladungen, ...)?"

Ja. Eine Möglichkeit besteht darin, sich bei Verwandten oder Freunden anzumelden.

2. Damit es sich dabei aber nicht um eine Scheinanmeldung handelt, müssen Sie sich streng genommen mindestens 183 Tage im Jahr dort aufhalten.

Eine Scheinanmeldung liegt vor, wenn jemandem unter einer Adresse die Anmeldung eines Wohnsitzes ermöglicht wird, ohne dass die betreffende Person dort wohnt. Bei Scheinanmeldung beträgt das Bußgeld bis zu 50.000 Euro, auch für den Vermieter, der eine Vermieterbescheinigung ausstellt, (§ 54 BMG).

3. Zuständig ist die örtliche Meldebehörde.

4. Kann ich weiter mein Auto auf mich angemeldet lassen?
Ja. Die Kfz-Zulassung ist auch ohne festen Wohnsitz in Deutschland möglich. Wenn man keine eigene Meldeadresse hast, gibt man einen Empfangsbevollmächtigten an. Das kann zum Beispiel ein Verwandter oder Freund sein.

5. Hat es eine Auswirkung auf meine (gesetzliche) Krankenversicherung?
Die Abmeldung des Wohnsitzes allein hat noch keine Auswirkungen. Auch Obdachlose sind etwa krankenversichert.

6. - Kann ich weiterhin einen Arbeitsvertrag aufrechterhalten/abschließen?
Das hängt vom Arbeitgeber ab, ob er das verantworten kann. Aber grundsätzlich ist es möglich.

7. - Ist es richtig, dass der Abschluss privatrechtlicher Verträge vom jeweiligen Vertragspartner abhängig ist, ob er diesen ohne Wohnsitz eingeht? (z.B. Handy, Konto, Versicherungen, ...)

Ja, richtig.

8. - Gibt es weitere (wichtige/nennenswerte) Aspekte, die zu berücksichtigen sind? (Außer kommunalen (Sozial-)Leistungen und dem Wahlrecht)?

Nein. Mir fallen keine weiteren Aspekte ein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2023 | 12:22

Guten Tag Herr Richter,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe den Eindruck, dass ich den Sachverhalt zu knapp beschrieben habe, Entschuldigung.

Vorliegend sind m.M. weder objektiv noch subjektiv die Voraussetzungen einer Wohnung erfüllt. Durch die Aufgabe meiner Wohnung gelte ich dann (umgangssprachlich) als Wohnungs- bzw. Obdachlos.

Folgerichtig würde es sich bei einer Anmeldung bei einer anderen Person um eine Scheinanmeldung handeln.

In diesem Fall besteht doch meine Pflicht, dass ich meine Meldeadresse abmelden und mich an keiner neue Adresse anmelden kann/darf. Oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Wie ist in diesem Zusammenhang Ihre Antwort zu verstehen, dass ich mich bei Freunden oder Verwandten anmelden kann ohne dass hier eine Scheinanmeldung vorliegt, wenn ich weder subjektiv noch objektiv beabsichtigte dort einen Wohnsitz zu begründen?

Unter der Voraussetzung, dass meine Annahme richtig ist und ich mich "ohne festen Wohnsitz" (OfW) anmelden muss:

Meine eigentliche Frage war nun, ob ich bei der Meldebehörde mich OfW melde kann und gleichzeitig dort auch eine Adresse (die keine Meldeadresse von mir ist) angeben kann, wie eine bevollmächtigte Person oder ein Postfach, sodass Post von Behörden weiterhin an mich gesendet werden kann (im Sinne der Hinterlegung einer ladungsfägigen Anschrift)?

Daher auch die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Wo liegt die örtliche Zuständigkeit von Behörden, wenn ich keinen festen Wohnsitz habe und beispielsweise ein Gericht anrufen will oder einen Behindertenausweis beantrage? In welchem Ort "gehe" ich dann zu der Behörde?

Vielen Dank. :-)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2023 | 12:35

Sehr geehrter Fragesteller,

Eine Scheinanmeldung hat ein Bußgeld zur Folge, wenn es herauskommt.
Wenn es sich um Freunde oder Familie handelt muss es nicht unbedingt herauskommen.

Wenn Sie eine Scheinanmeldung vermeiden wollen, können Sie sich OfW melden und nur ein Postfach einrichten.

ich denke, es liegt ein Denkfehler vor:
Die zuständige Behörde ist nicht eine einzige Behörde.

Wenn Sie einen Behindertenausweis beantragen wollen, dann ist das die Behörde, an der Sie den Antrag stellen. Es kommt immer darauf an, was Sie beantragen. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, dann kann jedenfalls nicht nur die Behörde des Wohnsitzes zuständig sein.

Wenn Sie jemanden verklagen wollen, ist grundsätzlich das Gericht am Wohnort des Beklagten zuständig. Wenn Sie der Beklagte sind, können die Gerichte des letzten bekannten Wohnsitzes zuständig sein. Die Unmöglichkeit, den aktuellen Wohnsitz des Beklagten ausfindig zu machen, darf dem Kläger nicht das Recht auf ein gerichtliches Verfahren nehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage nun verständlich beantwortet zu haben.

Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 7. Juni 2023 | 00:54

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