Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grds. ist die Zustimmung bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf kann aber nur vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Erklärung erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Finanzamt wirksam erklärt werden.
Wenn Ihr Ehemann jedoch vorliegend falsche Angaben hinsichtlich der Unterhaltszahlungen in der Anlage U gemacht hat und tatsächlich keinen Unterhalt gezahlt hat, dürfte der Bescheid bereits auf falschen Tatsachenvoraussetzungen basieren und somit aufzuheben sein. Gegebenenfalls besitzen Sie auch gegenüber Ihrem Mann einen Schadensersatzanspruch aufgrund der falschen Angaben.
Aus diesem Grund sollten Sie wie folgt vorgehen:
Gegen den Bescheid ist Einspruch binnen eines Monats ab Bekanntgabe einzulegen und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Sie können den Einspruch und die Aussetzung mit eben den oben genannten Tatsachen begründen. Gleichzeitig sollten Sie für den nächsten Zeitraum auch Ihre Zustimmung widerrufen.
Sodann wird das Finanzamt über Ihren Einspruch entscheiden und gegebenenfalls die Veranlagung aufheben. Sollte dies nicht der Fall sein und der Steuerbescheid wird bestätigt, besteht binnen eines Monats die Möglichkeit Klage zu erheben..
Ich hoffe, Ihre Frage vorerst hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort.
Ich habe noch eine Nachfrage bezüglich des Widerrufs. Soll
ich den Widerruf für 2006 (in deren Steuererklärung mein
ExMann definitiv Unterhaltszahlungen für mich angegeben hat)
vorsorglich auch jetzt schon (mit dem Widerruf für 2007) einreichen oder erst den Bescheid abwarten?
Sehr geehrte Fragestellerin,
hinsichtlich des Widerrufs gilt das oben Geschriebene, Sie können aber versuchen auch in Bezug auf 2006 zu widerrufen, hier also beide Jahre widerrufen.
Den Einspruch (unterschiedlich zum Widerruf)sollten Sie erst nachdem Ihnen der Bescheid für das jeweilige Jahr (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe) einlegen.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com