Schriftliche Unterhaltsberechnung

2. Mai 2008 20:59 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Guten Abend !

Ich benötige eine schriftliche Berechnung des an einen 13 jährigen Jungen zu zahlenden Unterhalt der bei seiner Mutter lebt.

Ich verfüge über Einnahmen aus einem Anstellungsverhältnis, geldwerten Vorteil PKW + Fahrten zur Arbeit sowie privater KV für mich unter meinen 5jährigen Sohn.

Dankbar bin ich über eine ernsthafte (bitte nicht falsch verstehen) Beschäftigung mit der Sache da die nächst tiefere Grenze nur knapp überschritten wird.

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Eine konkrete Berechung zum Unterhalt kann auf Grund mangelnder genauerer Kenntnis, Ihres konkreten Einkommens und weiterer entscheidender Faktoren, die die Absatzbeträge von Ihrem Einkommen betreffen, derzeit nicht erfolgen.

Voraussetzung für die Berechnung des Unterhalts ist die möglichst genaue Kenntnis über das Vermögen und Einkommen Ihrerseits, denn hiernach bestimmt sich der Bedarf und die Bedürftigkeit des Kindes, sowie Ihre Leistungsfähigkeit.

Gleichwohl erfolgt eine ernsthafte Auseinandersetzung und Beantwortung Ihrer Frage.

Aus den dargelegten Gründen kann aber zunächst nur eine allgemein gehaltene Übersicht über die Unterhaltsberechnung erfolgen.

Zunächst ist der Bedarf Ihres 13-jährigen Sohnes zu ermitteln.
Dieser richtet sich nach der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle entsprechend Ihres Nettoeinkommens.

Von den so ermittelten Bedarf ist das hälftige Kindergeld, sowie eigenes Einkommen des Kindes in Abzug zu bringen.

Ihr für den Unterhalt maßgebliches Einkommen bestimmt sich wie folgt:

Bei Einkommen aus Nichtselbstständiger Arbeit wird das Einkommen in der Regel auf der Grundlage der Abrechungen der letzten 12 Kalendermonate bestimmt.

Die Berechnung wird wie folgt vorgenommen:

Vom Bruttolohn sind Lohnsteuer, Kirchensteuer, Rentenversicherungsbeiträge, Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Abzug zu bringen.

Das sich so ergebende Nettoeinkommen ist sodann in ein Monatseinkommen umzurechnen.

Vom Einkommen sind ebenfalls die berufsbedingten Aufwendungen in Abzug zu bringen und zwar mit pauschal 5 %.

Fahrtkosten können in Ihrem Fall keine Berücksichtigung finden, da diese Ihnen als geldwerter Vorteil durch das zur Verfügung stellen des Fahrzeugs zufließt.

Der Geldwerte Vorteil ist als Einkommensposition zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der privaten Krankenversicherung für Ihren 5-jährigen Sohn, gilt folgendes:

Besteht keine Familienversicherung, sind die Kranken- und Pflegeversicherungskosten neben dem Tabellenunterhalt für Ihren 5-jährigen Sohn zu zahlen, wobei bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens diese Kosten in Abzug zu bringen sind.

Verbindlichkeiten (Schulden) können auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Zweck, Art und Umfang der Verbindlichkeiten sowie Zeitpunkt und Umstände ihrer Entstehung, teilweise oder vollständig bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfes zu berücksichtigen sein.

Ihr Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt als Erwerbstätiger 900, 00 Euro monatlich.

Das darüber hinausgehende Einkommen ist zur Deckung des Unterhalts sämtlicher Unterhaltsberechtigter durch Sie einzusetzen. Ihren Angaben entnehme ich, das Sie einen weiteren 5-jährigen Sohn haben, dem Sie ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet sind.

Sofern das über dem Selbstbehalt liegende Einkommen nicht zur Deckung des Mindestunterhalts jedes Unterhaltsberechtigten ausreicht, erfolgt eine Mangelfallberechung entsprechend der auf den Unterhaltsberechtigten fallenden Anteil.


Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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