Am 19.04.23 habe ich einem Aufhebungsvertrag von meinem aktuellen Arbeitgeber zugestimmt, da mir ansonsten die betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte.
Um eine Sperre bei ALG1 zu umgegeben, habe ich alle notwendigen Punkte der Dienstanweisung der Arbeitsagentur beachtet:
1. Kündigung ( betriebsbedingt) wurde mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt
2. Die ordentliche Kündigungsfrist wurde eingehalten ( zum 31.07.2023)
3. eine maßvolle Abfindung i. H. v. 0,5 Bruttogehältern p.a. Betriebszugehörigkeit wird nicht überschritten
Somit sollten dahingehend zur Vermeidung der Sperre alle Punkte erfüllt sein.
Nun zu meiner fachlichen Frage: In der Arbeitsbescheinigung wurde vom AG folgender Passus bejaht: „ wäre die abfindung auch gezahlt worden, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt wäre?"
Kann dies hinsichtlich evtl. Sperre negativ ausgelegt werden? Mein AG wäre auch bereit, dies in neuer Atbeitsbescheinigung zu verneinen. Oder ist dies aufgrund der Erfüllung der o.g. Weisungen der Arbeitsagentur irrelevant?
hier wird die Beantwortung der Frage durch den Arbeitgeber keine Auswirkungen auf eine Sperrzeit haben.
Im Vertrag sind die Vorgaben des Bundesagentur eingehalten worden.
Dabei steht im Vordergrund, dass die Kündigungsfrist durch den Aufhebungsvertrag eingehalten wurde. Dann droht keine Sperrzeit.
Die Frage zielt vielmehr darauf ab, ob die Anordnung einer Ruhenzeit für den Anspruch auf ALG I in Betracht kommt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieses der Fall.
Das ist geregelt in § 158 SGB III
Zitat:
1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Aber auch diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn das Arbeitsverhältnis ist nicht vorzeitig aufgelöst worden. Dann würde die Ruhenzeit auch nicht in Betracht kommen.