Sehr geehrte Fragestellerin,
der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist von Ihrer Krankenkasse nur teilweise korrekt beantwortet worden.
Im April 2007 genießen Sie nachgehenden Krankenversicherungs- (KV-)schutz. Sie haben nach § 19 Abs. 2 SGB V
für einen Monat Anspruch auf Leistungen bei Krankheit gegen ihre bisherige Krankenkasse.
Ab 01. Mai 2007, also ab Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit, besteht KV-Schutz bis zum Ende der zwölften Woche, weil nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
der Leistungsbezug für diese Zeit fingiert wird.
Das setzt voraus, dass Sie als Arbeitslose einen Antrag auf Alg gestellt haben und die AA über den Eintritt einer Sperrzeit entschieden hat. Davon gehe ich in Ihrem Fall aus.
Sie sind also als Arbeitslose kraft Gesetzes in der gesetzlichen KV versichert, auch während der Sperrzeit. Dies alles ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr.2 SGB V
: danach sind Personen in der gesetzlichen KV versichert in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch (SGB III) beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit (§ 144 SGB III
) ruht.
Insofern verwundert mich die Aussage Ihrer Krankenkasse.
Am Ende der zwölften Woche - mit Ablauf des 30.06.2007 - endet die Sperrzeit und Sie bekommen Arbeitslosengeld. Dann sind Sie weiterhin über die AA krankenversichert, s.o. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
. Insofern trifft die Aussage Ihrer KV zu.
Es trifft auch zu, dass Sie sich nach Ende der Alg-Zahlung freiwillig versichern müssen. Den Antrag müssen Sie unbedingt innerhalb von 3 Monaten nach dem 31.03.2008 stellen, also bis spätestens 30.06.2008, sonst kommen Sie nicht mehr in die gesetzliche freiwillige Versicherung, sondern müssen sich privat krankenversichern.
Zur Höhe des Beitrags in der freiwilligen KV: Die Beitragshöhe richtet sich nach der Satzung der Krankenkasse, die ich nicht kenne. Wenn Ihre Krankenkasse meint, dass bis zu Ihrem Eintritt in die freiwillige Versicherung die Phase der Anrechnung der Abfindung bereits verstrichen ist, so dass Sie nur den Mindestbeitrag zahlen müssen, so ist dies sehr günstig. Am besten, Sie lassen sich die Aussage der Krankenkasse schriftlich bestätigen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Ich hoffe, Ihnen die dunklen Hintergrunde des Krankenversicherungsrechts etwas erhellt zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
www.ra-fürstenberg.de
Diese Antwort ist vom 06.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Fürstenberg,
vielen Dank für die von Ihnen gegebenen Information. Jetzt noch eine Nachfrage: Gibt es keinen rechtlichen Rahmen, der vorgibt, wie und wann die Krankenkasse die Abfindung berücksichtigen muss?
Vielen Dank schonmal.
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider habe ich keine Rechtsprechung zu dem Thema finden können. Das müßte ggf. höchstrichterlich geklärt werden. Mir scheint es sich aber um einen Umgehungstatbestand zu handeln: es wäre dem Gesetzeszweck näher, wenn die Abfindung dann angerechnet wird und zur Beitragsbemessung herangezogen wird, wenn sie ausgezahlt wird. Im Gesetzestext heißt es (§ 240 SGB V
Abs. 1), es soll bei der Beitragsbemessung - die durch Satzung der KV geregelt wird - sichergestellt werden, dass die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Wie ich schon sagte, Sie sollten die Satzung der KV einsehen. Im Übrigen wird nicht die gesamte Abfindung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, sondern nur der Arbeitsentgelt-Anteil. Dieser richtet sich nach Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es sind je nachdem 25 bis maximal 60 %.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
Wegen des KV-Schutzes über die AA während der Sperrzeit haben Sie die Möglichkeit, von der AA entsprechende Information zu erhalten, und sich auf diese Weise weiter abzusichern.