Rückzahlungsforderung Rente

15. April 2023 04:10 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann (verheiratet seit 07/22) ist schwerbehindert und hat eine volle Erwerbsminderungsrente seit 2009. Seit 2018 arbeitet er in einer Werkstatt und versucht sich wieder in das Arbeitsleben zu integrieren. Dazu erhielt er unter Abstimmung mit seinem Betreuer zuerst Übergangsgeld. Trotz Einreichung aller Unterlagen (leider ohne NW) wurde damals festgestellt, dass ihm insgesamt zuviel bezahlt wurde (er erhielt noch Sozialleistungen). Leider war der Betreuer hier wohl auch nicht ausreichend informiert, um die nötigen Schritte einzuleiten und mein Mann ist was Bürokratie angeht, extrem unfähig. Letzendlich muss er ca. 7000Euro monatlich in Raten (100E) zurückzahlen.

09/2020 bekam er durch die Werkstatt mit Hilfe „Budget für Arbeit" die Möglichkeit mit geringem Verdienst tatsächlich in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Der Betreuer informierte vor und nach dem Vertragsabschluss die Rentenversicherung. Ihm wurde mitgeteilt, dass er trotzdem auch während der Beschäftigung Anspruch auf volle Rentenhöhe hätte. Die Begründung war das er den Vertrag nur durch die Werkstatt erhielt und aufgrund der vollen Erwerbsminderung Anspruch darauf hat. 05/2021 bat mein Mann die Rentenversicherung um Auskunft seines Versicherungsverlaufes und die aktuelle Rentenhöhe, da er ja jetzt arbeitet und einzahlt. Daraufhin kam als RM das er Rente X ab 2021 bis dauerhaft zusteht, angehängt sein Verlauf (mit den eingezahlten Beiträgen). Er arbeitete bis ca. 04/22 (Firmeninsolvenz).

03/23 erhielten wir ein Schreiben das die Hinzuverdienstgrenze nicht berücksichtigt worden sei. Deshalb wurde seit 2020-2022 ein Korrekturbescheid veranlasst. Indem nun festgestellt wurde das er über 5000Euro zuviel erhalten hätte und diese binnen 1 Monat vollständig ohne Ratenzahlung in einer Summe begleichen müsse. Würde keine Überweisung erfolgen, so wird das Geld vollständig vom Bankkonto zwangsläufig eingezogen.

Ich habe für meinen Mann heute ein Widerspruchsschreiben aufgesetzt versendet inkl. per Post. Hier habe ich explizit erwähnt das es der Rentenversicherung seit 2020 bekannt sei und warum im Jahre 2023 diese für uns nicht nachvollziehbare Auffassung zustande gekommen ist. Allerdings gehe ich davon aus, das er nichts schriftliches vorliegen hat. Der Betreuer wäre aber hier Zeuge dieser Sachlage und auch ich (wobei ich als Frau wohl nicht mitzähle).

Meine Fragen:
1. muss er nun für die Fehler anderer erneut einbüßen? Sein Betreuer hat ihm mehrmals mitgeteilt, dass er mit dem Budget für Arbeit seine Rente in vollen Umfang erhalten wird. Er hat sich mit der Rentenversicherung in Verbindung gesetzt. Es kann doch nicht sein, dass wir eine falsche Information erhalten?!
2. Wir können die Schulden nicht begleichen das ist eine sehr hohe Summe für uns (auch wenn ich normal arbeite).
3. wenn die DRV gleich zu beginn die Rente damals gekürzt hätte, hätte es niemanden gestört. Aber erst ja du hast Anspruch ubd jetzt nein zahl alles zurück zu sagen. Das kann doch nicht richtig sein? in einer Firma haftet auch die Firma für die Fehler der Mitarbeiter.
4. Was können wir tun?
5. mein Mann verdient gerade mal 200 aus der Werkstatt und knapp 400Euro Rente. Trotz kaum Geld hat er sicher kein Anspruch auf einen vom Staat geforderten Anwalt? Weil ich durchschnittlich verdiene?
6. seine Schulden werden irgendwie eher mir aufgebürdet, da Er unter diesen Umständen wohl kaum etwas zurückgeben kann… ich kann nicht schlafen habe starke Kopfschmerzen und muss mich irgendwie um alles kümmern:( wir könnten höchstens unser Auto verkaufen, welches wir eigentlich wegen seiner Gehbehinderung bräuchten.
7. könnte uns überhaupt ein Anwalt in dieser Situation helfen? Oder reicht mein Widerspruchschreiben aus (Zeuge Betreuer)

Einsatz editiert am 15. April 2023 12:06

15. April 2023 | 18:12

Antwort

von


(473)
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann der Rentenversicherungsträger einen Verwaltungsakt (hier also der Rentenbescheid) nach § 48 Abs. 1 SGB X auch für die Vergangenheit aufheben, wenn nach Antragstellung Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat. In Ihrem Fall wäre dies die Beschäftigung Ihres Ehemannes.
Hebt also der Rentenversicherungsträger den Rentenbescheid wegen einem Hinzuverdienst auf, folgt zeitgleich auch die Erstattung der unrechtmäßig überzahlten Rentenbeiträge.

In Ihrem Fall ist allerdings die Besonderheit, dass der Rentenversicherungsträger über den Hinzuverdienst rechtzeitig informiert wurde. Nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X kann der Rentenversicherungsträger einen Bescheid nur dann aufheben, wenn die Aufhebung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, welche die Aufhebung rechtfertigen. Hier dürfte die Frist verstrichen sein, sodass der Rentenversicherungsträger den Rentenbescheid nicht für die Vergangenheit aufheben kann.

Auf Ihre weiteren Fragen möchte ich dennoch vorsorglich eingehen.

Soweit der Erstattungsbetrag nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden kann, kann der Rentenversicherungsträger einen monatlichen Beitrag mit den Rentenzahlungen verrechnen. Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie sich einen Rechtsbeistand besorgen. Für das Widerspruchsverfahren könnten die Kosten eines Rechtsanwalts über die sog. Beratungshilfe laufen, allerdings wird kaum ein Rechtsanwalt hierbei tätig werden (durch die Beratungshilfe werden lediglich ca. 150,00 EUR erstattet). Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat aber der Rentenversicherungsträger auch die Kosten des Rechtsanwalts zu übernehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2023 | 21:53

Sehr geehrter Herr El-Zaatari,

d.h wir können damit rechnen das der Korrekturbescheid aufgehoben werden kann. Allerdings kann mein Mann nicht nachweisen, dass er den Vertrag damals per Post zugeschickt hat, da er kein Beleg oder E-mail dazu hat. Reicht hier als Beweis der Versicherungsverlauf aus, in der durch die DRV seine volle Rentenhöhe bis auf weiteres bestätigt wird?
Und/oder der Betreuer aus der Werkstatt (der selbst mehrere Telefonate geführt hatte) und keinerlei Verwandtschaft zu meinen Mann hat?
Wenn das alles nicht ausreicht, könnte uns der Anwalt trotzdem bei der Sache behilflich sein, sodass wir aus der Sache raus sind?

Ich weiss noch ganz genau wie ich meinen Mann damals gesagt hatte, informiere die DRV über den Vertrag weil du dann mehr als sonst verdienen wirst. Er bestätigte mir das der Betreuer alles geregelt hat und per Post der Vertrag verschickt wurde… Ab sofort werde ich dafür Sorge tragen, dass wir nie wieder ohne Nachweis dastehen werden.

Wir werden auf die Rückmeldung zu meinem Widerspruchsschreiben abwarten und damit dann zum Anwalt gehen (ohne staatliche Förderung, damit uns geholfen wird).

Vielen herzlichen Dank, ich habe mich schon etwas beruhigen können.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2023 | 22:37

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Sie sollten als Zeugen zwingend den Betreuer benennen, eventuell hat dieser eine Gesprächsnotiz o.ä. angefertigt. Der Versicherungsverlauf dürfte als Nachweis alleine nicht entscheidend sein, da Ihr Mann eine aktive Mitteilungspflicht hat. Ein Rechtsanwalt wird Ihnen sicherlich weiterhelfen, gerne können Sie sic hierzu auch an mich wenden.

Beachten Sie allerdings, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheid lediglich die Klage zum Sozialgericht möglich ist.

Sollten weitere Fragen aufkommen, können Sie mich gerne unter der im Profil hinterlegten E-Mail-Adresse erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(473)

Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Ausländerrecht, Insolvenzrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER