Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
" die Stellenbeschreibung wurde rückdatiert zu meiner digitalen Personalakte hinzugefügt und nun steht da ein Punkt der damals zum Einstellungszeitpunkt anders war ("Du kümmerst dich mit um den Auf- und Abbau von Messen und Veranstaltungen" - bei der Einstellung hieß es damals (leider nur mündlich) "zusammenstellen der Ware für Messen und Veranstaltungen"). Ist diese nachträgliche, aber schwer zu beweisende Änderung der Stellenbeschreibung rechtens?"
Eine lediglich digitale Änderung unter Ablage in einer elektronischen Personalakte ist nicht rechtswirksam, da Änderungen des Arbeitsvertrages nur in beiderseitigem Einvernehmen stattfinden können. Möglicherweise ist im Arbeitsvertrag auch die Schriftform für Änderungen vereinbart.
"Und ergibt sich aus dem Gesetz in Zusammenhang mit der "Versetzungsklausel" meines Arbeitsvertrages, dass mein AG mich für sämtliche kurz- oder langfristig anfallende Tätigkeiten außerhalb des Lagers verpflichten kann, auch wenn ich weiterhin im Lager (seltener in der Produktion) tätig bin und nicht versetzt werde?"
Das Versetzen bedeutet, dass man etwa in eine andere Filiale/Lager/Produktionsstätte versetzt werden kann, wenn es betrieblich notwendig ist. Es bedeutet aber nicht eine Versetzung vom Lager auf den Hof oder ähnliches, um dort fachfremde Arbeiten ausführen zu müssen. Das wäre eher davon umfasst, dass man Ihnen auch gleichwertige Arbeiten zuweisen kann. Das ist möglich, doch müsste man hier jede einzelne Tätigkeit auf die Rechtmäßigkeit überprüfen. Es kommt hierbei auch auf den Umfang und die Häufigkeit an.
Ihre Beispiel-Arbeiten können schon ab und zu umfasst sein, sollten aber sicherlich nicht den Hauptanteil Ihrer täglichen Arbeit ausmachen. Hier ist neben der rechtlichen Einordnung von beiden Seiten wohl auch Fingerspitzengefühl gefragt. Eher als ablehnen, würde ich empfehlen, darauf hinzuweisen, dass Ihre Hauptarbeit im Lager sein sollte.
Sie riskieren sonst leicht eine Abmahnung, da es sich auch nicht um absolut unzumutbare völlig fachfremde Tätigkeiten handelt.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
Versetzungsklausel und nachträgliche Änderung der Stellenbeschreibung
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite seit 3 Jahren bei einem Getränke-Startup im Lager und gelegentlich auch in der Produktion mit.
In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes:
"Der Arbeitnehmer wird als Mitarbeiter Produktion und Lager eingestellt.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen unter Wahrung
der Interessen des Arbeitnehmers und unter Beibehaltung der Vergütung auch eine andere,
gleichwertige Tätigkeit zu übertragen soweit dies den Fähigkeiten und Kenntnissen des
Arbeitnehmers entspricht oder auch gleichermaßen den Arbeitnehmer an einem anderen Ort
einzusetzen."
Die Stellenbeschreibung, die Ende 2022 rückdatiert auf 2020 zu meiner digitalen Akte hinzugefügt wurde, lautet:
"Hauptaufgaben:
• Versand der Bestellungen nach Bestell- bzw. Lieferschein
• Vorbereitung und Abwicklung von Lagerbestellungen zur termingerechten
Anlieferung oder Abholung
• Annahme und Abwicklung von Lagerbestandsprodukten
• Du kümmerst dich um eine regelmäßige Inventur und kommunizierst mit den
beteiligten Abteilungen
• Du kümmerst dich mit um den Auf- und Abbau von Messen und Veranstaltungen
• Hygienisches Arbeiten im Lebensmittelbereich
• Abwiegen und anschließendes Verarbeiten der Produkte
• Abfüllung und Lagerung der Produkte"
Nun meine Fragen hierzu: die Stellenbeschreibung wurde rückdatiert zu meiner digitalen Personalakte hinzugefügt und nun steht da ein Punkt der damals zum Einstellungszeitpunkt anders war ("Du kümmerst dich mit um den Auf- und Abbau von Messen und Veranstaltungen" - bei der Einstellung hieß es damals (leider nur mündlich) "zusammenstellen der Ware für Messen und Veranstaltungen"). Ist diese nachträgliche, aber schwer zu beweisende Änderung der Stellenbeschreibung rechtens?
Und ergibt sich aus dem Gesetz in Zusammenhang mit der "Versetzungsklausel" meines Arbeitsvertrages, dass mein AG mich für sämtliche kurz- oder langfristig anfallende Tätigkeiten außerhalb des Lagers verpflichten kann, auch wenn ich weiterhin im Lager (seltener in der Produktion) tätig bin und nicht versetzt werde? Als Beispiel-Arbeiten seien da Felgen von Firmenwagen putzen, Reparaturarbeiten im Firmen-Büro, Auf- und Abbau von Büromöbeln bzw. Umräumen von Büros (nicht das zum Lager zugehörige "Büro"). Mir geht es nicht darum, das ich nicht überall mit anpacke wenn möglich, aber ich möchte gefragt werden und auch die Möglichkeit haben Nein zu sagen, wenn es zeitlich gerade nicht passt - insbesondere da zumeist ich zu diesen Sonderaufgaben verpflichtet werde mit Verweis auf die Versetzungsklausel in meinem Vertrag.

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