Vermieterin verlangt Rückwirkend Miete

| 16. März 2023 18:05 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Melvin Grimm

Mein Mietvertrag läuft seit dem 01.10.2022. Mietbeginn ist vertraglich auch der 01.10.2022. Mündlich wurde mit meiner Vermieterin vereinbart, dass ich auch schon zu einem früheren Zeitpunkt einziehen kann. Schriftlich hat Sie mir dann auch bestätigt, dass die Miete erst ab dem 01.10.2022 zu zahlen ist - ohne Bedingungen oder Ähnliches.

Nun habe ich die Wohnung gekündigt und sie hat damit ein Problem und möchte, dass ich für den Zeitraum vor dem 01.10.2022 nachträglich Miete bezahle, obwohl es anders ausgemacht war. Sie sagt, sie ging davon aus dass ich die Wohnung nur ausmesse, hat mir den Schlüssel "im guten Glauben" früher überlassen und hat nur deshalb geschrieben , dass die Miete ab dem 01.10.2022 zu zahlen ist.

Kann Sie jetzt für die 5 Tage wirklich nachträglich Miete verlangen, obwohl im MV der 01.10.2022 als Mietbeginn festgehalten ist und Sie mir in einer Mail bestätigt, dass das so ist? Im MV ist auch keine Klausel aufgeführt was geschieht, wenn der Einzug früher stattfindet. Ebenso wenig gibt es eine schriftliche Zusatzvereinbarung.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist für den Beginn der Mietzahlung der Mietvertrag ausschlaggebend, d.h. der 01.10.2022. Eine abweichende Vereinbarung hätte schriftlich abgeschlossen werden müssen, weil der Mietvertrag sehr wahrscheinlich eine Schriftformklausel enthält. Eine solche Vereinbarung hätte also auch per E-Mail getroffen werden können. Wenn Ihnen die Vermieterin zugesagt hat, dass Sie schon vorher einziehen können und anschließend die Mietzahlung ab 01.10.2022 bestätigt hat, dann muss Sie sich auch an dieser Vereinbarung festhalten lassen. Sie mussten unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass ein Mietzins vor dem 01.10.2022 fällig werden würde. Außerdem haben Sie bisher keinen Mietzins gezahlt. Es entsteht also nachhaltig der Eindruck, dass die Vermieterin aufgrund Ihres Auszugs eine unberechtigte Forderung stellen möchte. Diese Forderung ist eindeutig nicht rechtmäßig und Sie sollten mit Hinweis auf die schriftliche Bestätigung der Mietzahlung zum 01.10.2022 die Forderung ablehnen. Die Vermieterin wäre im Streitfall beweisbelastet eine andere Vereinbarung getroffen zu haben, wenn Sie Mietzins verlangt. Den Nachweis kann sie praktisch nicht führen. Ich rate Ihnen deshalb keine Miete zu zahlen und sich notfalls rechtliche Hilfe zu holen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Melvin Grimm
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. März 2023 | 01:05

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