Maklervertrag durch Mitarbeiter ohne Vollmacht

24. Februar 2023 19:40 |
Preis: 75,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Abend,

ein Mitarbeiter einer GmbH macht sich im eigenen Interesse und ohne Auftrag des Unternehmens auf die Suche nach zusätzlichen Büroräumen, derer Bedarf er sieht.

Er besitzt keine Prokura und sonst keine Handlungsvollmacht.
Er schaut sich dabei online einige Ausschreibungen an (Immobilienportal).
Bei einer Ausschreibung nimmt er Kontakt auf, Anbieter ist ein Immobilienmakler. Der MA tritt im Namen des Unternehmens auf. Gibt dazu Firmennamen und Position ("Regionalleitung") an, jedoch ohne Angabe einer Vertretungsregelung oder Impressum des Unternehmens.

Der MA übersieht dabei, dass im Kontaktformular eine durch den Mieter zu zahlende Provision angegeben ist und bestätigt diese scheinbar durch Mausklick (Abschicken der Anfrage).
Auch beim überreichten Exposé ist diese Klausel genannt, der MA übersieht dies wieder bzw. beachtet es nicht. Eine Erstbesichtigung wird vereinbart und durchgeführt.

Irgendwann stellt der MA seiner Geschäftsführung die Büroräume vor. Es gibt keinen weiteren Kontakt zum Makler. Der Kontakt besteht nur noch zum Vermieter der Büroräume.

Die Geschäftsführung wechselt. Weiß nichts vom Erstkontakt zum Makler, kennt auch nicht die Provisionsklausel. Nach einem Jahr kommt tatsächlich ein Mietvertrag zustande.
Nun meldet sich der Makler und verlangt seine Provision.

Ist der Makler berechtigt seine Provision zu fordern oder hätte er sich an irgendeinem Zeitpunkt bei der Geschäftsführung über den Auftrag oder Vollmacht rückversichern müssen?
Ist der MA irgendwie in der persönlichen Haftung?

Danke für Ihre Unterstützung.

24. Februar 2023 | 20:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach den Regeln der Anscheins-oder Duldungsvollmacht würde die GmbH für die Maklercourtage haften.

Der Makleranspruch ist auch grundsätzlich entstanden.

Aber für eine Haftung müsste die GmbH entweder das Verhalten des Mitarbeiters gekannt haben oder bei sorgfältiger Kontrolle hätte kennen müssen.

Ist das nicht der Fall , und das unterstelle ich, haftete die GmbH nur wenn die sie das Verhalten Ihres Mitarbeiters genehmigen würden. Das muss die GmbH den Maklerlohn zahlen.

Wird eine solche Genehmigung nicht erteilt, haftet der Mitarbeiter nach § 179 BGB selbst mit seinem eigenen Vermögen.

Zitat:
§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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