Gekündigte Mitarbeiterin setzt Notebook auf Werkseinstellung zurück

22. Februar 2023 09:58 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:16

Zusammenfassung

Die Haftung des Arbeitnehmers bei Rückgabe beschädigter Arbeitsmittel nach Kündigung.

Hallo,

einer Mitarbeiterin wurde gekündigt. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel wurden zugerückgefordert.

In der Vereinbarung zur Überlassung von Arbeitsmitteln - § 2 Nutzungsumfang - steht wie folgt: "Das Arbeitsmittel ist vom Arbeitnehmer ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zu benutzen. Eine Nutzung für private Zwecke ist nicht gestattet."

Die Mitarbeiterin hat nun das Firmen-Notebook zurückgesendet. Ohne Erlaubnis oder Aufforderung vom Arbeitgeber hat sie das Notebook auf "Werkeinstellungen" zurückgesetzt.

Ist das einfach so rechtlich erlaubt? Wenn nein, welche Konsequenzen könnten für den "noch" Mitarbeiter sein, vorzeitige fristlose Kündigung?

Es kann doch nicht das Firmeneigentum einfach mit allen vorherigen Konfigruationen auf Werkeinstellungen gesetzt werden, oder?

Vielen Dank vorab. Gruß B.

22. Februar 2023 | 11:22

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Mitarbeiterin ist Ihnen grundsätzlich verpflichtet, die Ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß einzusetzen, pfleglich zu behandeln und natürlich frei von Beschädigungen zurückzugeben.

Inwieweit das Zurücksetzen des Laptops auf die Werkseinstellungen eine Beschädigung darstellt, müsste hier zunächst von der Frage abhängig gemacht werden ob Ihnen hierdurch ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Dies käme z.B. im Falle eines Datenverlustes in Betracht oder wenn ein bezifferbarer Mehraufwand für die Wiederherstellung des Laptops entstanden ist um diesen wieder bestimmungsgemäß in Gebrauch nehmen zu können.

Grundsätzlich haftet Ihre Mitarbeiterin für Beschädigungen an Arbeitsmitteln soweit eines schuldhaftes Verhalten ursächlich ist gemäß § 280 BGB sowie aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB und unter Berücksichtigung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleichs.

Das Zurücksetzen eines Laptops auf die Werkseinstellungen, das denklogisch nur vorsätzlich begangen werden kann, kommt, soweit eine Beschädigung daraus resultiert (siehe oben) grundsätzlich auch als wichtiger Grund für eine verhaltensbedingte außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht.

Ob dies, insbesondere ohne vorherige Abmahnung, eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist sicherlich eine Frage, die unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (Schadenshöhe, Dauer der Betriebszugehörigkeit, bisherige Verfehlungen, Schwere des Verschuldens, Schadenhöhe etc.) beurteilt werden muss. Eine fristlose Kündigung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist schlichtweg unzumutbar wäre.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.

Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen




Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2023 | 12:03

Hallo Herr Frischhut,

vielen Dank für Ihre Ausführungen. Eine Frage besteht, nachdem Einblick auch in den Arbeitsvertrag genommen wurde.

Hier ist eine Klausel aufgeführt, zielgerichtet der letzte Satz, indem es dem Arbeitnehmer verboten ist, eine Löschung vorzunehmen.

Als Ergänzung: Dem Arbeitnehmer wurde bereits gekündigt und auch freigestellt.

Verändert sich hier die Sachlage zum Punkt "10. Verhalten am Arbeitsplatz". Kann dem Arbeitnehmer eine Pauschale für die Installation der gelöschten Software etc. in Rechnung gestellt werden?

10. Verhalten am Arbeitsplatz
Der Arbeitnehmer hat am Arbeitsplatz stets den Weisungen des Arbeitsgebers nachzukommen und den betrieblichen Verhaltensregeln zu folgen. Insbesondere sind die private Nutzung des
Firmentelefons, die ihm überlassene Software- & Hardware, gegebenenfalls des dienstlichen
Smartphones und des Firmeninternets verboten. Die Installation oder Löschung von Software oder bspw. Applikationen auf den Endgeräten des Arbeitsgebers sind nur nach vorheriger Zustimmung erlaubt.

Vielen Dank für Ihre Antwort. MfG B.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Februar 2023 | 12:16

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:

die von Ihnen zitierte Klausel hätte hier nur dann eine konkrete Auswirkung auf meine bisherigen Ausführungen, soweit neben dem Verbot auch eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlungen wirksam vereinbart worden wäre. Beweisschwierigkeiten zur Höhe eines etwaig zu ersetzenden Schadens würden dann entfallen.

Soweit keine Vertragsstrafe vereinbart wurde, bleibt es im Wesentlichen bei meiner Bewertung Ihres Sachverhalts, denn das Verhalten Ihrer Mitarbeiterin kann auch ohne die von Ihnen zitierte Klausel Schadensersatzansprüche auslösen.

Ich hoffe ansonsten, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen




Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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