Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
zu 1.
Grundsätzlich können Sie die Darlehensforderung mit dem Gehalt/Gehältern Ihres Mitarbeiters verrechnen.
Eine Aufrechnung ist allerdings nur in relativ engen Grenzen zulässig, da Sie als Arbeitgeber die für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltende Pfändungsfreigrenze gemäß § 850 c ZPO
beachten müssen.
Sie dürfen Ihrem Arbeitnehmer hiernach die ihm zustehende Nettovergütung nicht unter den Betrag von (derzeit) 930,00 € kürzen.
zu 2.
Sie können von Ihrem Arbeitnehmer die unverzügliche Herausgabe sämtlicher in Ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände gemäß § 985 BGB
verlangen.
Sollte Ihr Arbeitnehmer sich bezüglich der Herausgabe weigern, können Sie außergerichtlich noch einmal versuchen, ihn durch ein anwaltliches Forderungsschreiben unter Druck zu setzten.
Um sich die hierfür anfallenden Kosten und den Zeitaufwand zu ersparen, können Sie aber auch gleich Klage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine eine erste Einschätzung handeln kann und soll. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Jakovac,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann muss ich meinen Anspruch auf Herausgabe meines Eigentums bei Arbeitsgericht und nicht beim Amtsgericht geltend machen ? ! ?
Die Pfändungsgrenze wird sich vermutlich bezüglich seines unterhaltsberechtigten Sohnes erhöhen.
Unter Berücksichtigung, dass mein Arbeitnehmer noch Resturlaub hat, den er aufgrund seiner "Krankheit" nicht nehmen kann, vermutlich auch noch ausbezahlen muss, schaue ich hier doppelt in Röhre.
Für Ihren Rat vielen Dank - eine weitere Vorgehensweise überlege ich mir und komme ggf. auf Sie zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich im Rahmen der Nachfragefunktion wie folgt Stellung:
Genau, zuständig ist gemäß § 2 Abs.1 Nr.3a) ArbGG
das Arbeitsgericht; etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer die Sachen privat geliehen hätten (zur privaten Nutzung).
Leider ist es aber auch richtig, dass sich die Pfändungsgrenze wegen des unterhaltsberechtigten Sohns erhöht.
Wenn Ihr Arbeitnehmer tatsächlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ,,krank´´ ist, so ist der ausstehende urlaub bedauerlicherweise abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG
.
Ich drücke die Daumen und verbleibe nochmals mit freundlichen Grüßen,
Ninon Jakovac
Rechtsanwalt