Anspruch der Alleinerbin bzw. Vermächtnisnehmer im Erbfall einer Immobilie

6. Februar 2023 12:00 |
Preis: 70,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


14:25

Hallo,
meine Eltern hatten sich in ihrem Erbvertrag gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Mein Vater ist bereits vor 4 Jahren verstorben, meine Mutter nun vor wenigen Wochen. Meine Schwester ist nun gemäß Erbvertrag Alleinerbin der Immobilie meiner Eltern (die, die Schwester nun allein bewohnt), ersatzweise deren Abkömmlinge. Die Schlusserbin ist mit folgenden Vermächtnissen zu meinen Gunsten, sowie zwei weiterer Geschwister beschwert. Im Erbvertrag meiner Eltern steht: „Sollte die Immobilie in unseren Nachlass fallen, erhalten die Vermächtnisnehmer einen Betrag der 1/10 des Wertes dieser Immobilie im Zeitpunkt des Schlusserbfalls entspricht. Der Wert der Immobilie ist ggfs. über einen Sachverständigen zu ermitteln. Sollte die Immobilie nicht mehr in den Nachlass des Letztverstorbenen von uns fallen, im Nachlass aber noch ein Surrogat (etwa der Erlös aus dem Verkauf der Immobilie oder ein Teil hiervon) vorhanden sein, erhalten die Vermächtnisnehmer einen Geldbetrag der jeweils 1/6 dieses Surrogates entspricht. Die Vermächtnisse sind innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall zu erfüllen."
Meine Schwester behauptet nun, der diesen Erbvertrag unterzeichnende Notar hätte ihr erklärt, sie müsse jeweils 1/10 des Immobilienwertes an ihre 3 Geschwister nur dann zahlen, sofern sie die Immobilie veräußert. Solange die Immobilie in ihrem Besitz bleibt, müsse sie keine Zahlung leisten. Der Erbvertrag wurde allen Beteiligten per Post zugestellt, so dass die Vermächtnisnehmer diese Aussage beim Notar bisher nicht hinterfragen konnten. Wir, die Vermächtnisnehmer sehen die Fälligkeit der Auszahlung, völlig unabhängig vom Verkauf der Immobilie, spätestens 6 Monate nach Erbfall.
Haben wir tatsächlich nur Anspruch auf Auszahlung, sofern die Immobilie verkauft wird?
Und wann ist der eigentliche Erbfall eingetreten, am Todestag meiner Mutter oder mit dem Tag der postalischen Zustellung des Erbvertrages?
Ist mit dem Wert der Immobilie der marktübliche Verkaufspreis eines solchen Objekts gemeint?

Jondre

6. Februar 2023 | 12:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Als Schlusserbe wird eine Person bezeichnet, die in einem gemeinschaftlichen Testament (oder Erbvertrag) auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten, der Vollerbe wird, zur Erbschaft berufen ist.
Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person, des Erblassers, ein.
Ihre Schwester ist daher mir dem Tod der Mutter Vollerbin geworden.

2. Die Grundlage für die Wertermittlung ist der Verkehrswert: Das ist der aktuelle Wert, den die Immobilie am Tag der Wertermittlung hat.

3. „Sollte die Immobilie in unseren Nachlass fallen, erhalten die Vermächtnisnehmer einen Betrag der 1/10 des Wertes dieser Immobilie im Zeitpunkt des Schlusserbfalls entspricht."

Wenn die Immobile in den Nachlass fällt, dann wurde sie ja nicht verkauft.
In diesem Fall erhalten die Vermächtnisnehmer 1/10.

Der Wortlaut ist ziemlich eindeutig.

Der Anspruch besteht damit.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2023 | 14:21

Hallo,
meine Schwester behauptet, solange sie als Alleinerbin die Immobilie nicht verkauft, müsse sie die übrigen Geschwister auch nicht auszahlen. Der Notar hätte gesagt eine Auszahlung an die Geschwister wird nur dann fällig, sobald die Immobilie irgendwann von ihr verkauft würde.
Stimmt diese Aussage?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2023 | 14:25

Sehr geehrter Fragesteller,

Nein. Die Aussage stimmt nicht.
Beim Verkauf wird AUCH eine Auszahlung fällig. Aber eben nicht nur beim Verkauf. 1/6 vom Surrogat vs. 1/10 vom Immobilienwert.

Beste Grüße
RA Richter

ANTWORT VON

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