Sehr geehrter Ratsuchender,
sollte es tatsächlich zu einem Überbau gekommen sein, könnte der Nachbar dem Grunde nach die Beseitigung fordern.
Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Überbau vorliegt, was in Ihrem Fall zunächst einmal festgestellt werden müsste. Sind die Grenzsteine - wie bei Ihnen - offenbar nicht mehr vorhanden, müsste das Grundstück durch das Katasteramt neu eingemessen werden; die dadurch entstehenden Kosten werden sich die Nachbarn dann zu teilen haben.
Liegt ein Überbau vor, kommt es dann darauf an, ob es nur eine unerhebliche Beeinträchtigung darstellt, die der Nachbar ggfs. hinzunehmen hätte; diese Frage wird aber ebenfalls von der Neueinmessung abhängen.
Der Nachbar könnte also die Neueinmessung vornehmen und dann ggfs. den generell Rückbau verlangen können. ABER: Da der Nachbar den möglichen Überbau hier offenbar über Jahre hingenommen hat, wird Ihnen dann § 912 BGB
helfen. Danach hat der Nachbar aufgrund seiner Hinnahme die Überbau zu dulden, kann dann nur noch eine Geldrente verlangen.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand und unter der Voraussetzung, dass es kein erheblicher Überbau ist, wird der Nachbar keinen Rückbau verlangen können.
Eine Zuständigkeit für die rechte Grenze gibt es nach dem hess. Nachbarrecht so nicht mehr; dieses hat früher einmal die Frage der Einfriedung betroffen, ist also hier nun komplett zu vernachlässigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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