Restforderung aus Leasing, GAP-Deckung

| 13. Dezember 2022 15:34 |
Preis: 110,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen etwas komplizierten Fall. Folgendes ist passiert.

Ein Freund bzw. Kumpel hat ein Auto auf seinen Namen bzw. Firma geleast und zugelassen, da er recht günstig an die Fahrzeuge rangekommen ist.
Ich war die ganze Zeit Fahrer und bin für alle Kosten (Versicherung, Sprit, Wartung, etc.) aufgekommen. Versichert habe ich das Fahrzeug. Halter war die Firma meines Freundes.

Im März diesen Jahres hatte ich mit dem Auto einen Unfall.
Laut Gutachten ein Totalschaden. Wiederbeschaffungswert 14.500 EUR.
8.870 EUR waren der Restwert
500 EUR waren mein Selbstbehalt
und 5.130 EUR hat meine Vollkasko beglichen.

Jetzt wird es spannend.
Mein Freund hat das Auto vom Autohaus gekauft, welches es angeblich von der Leasingbank abgelöst hatte. Ablösesumme 15.410,50 EUR. Die Differenz von 910,50 EUR zwischen Wiederbeschaffungswert und Ablösesumme werden nun von mir gefordert.

Angeblich könnte ich es über die GAP-Deckung abrechnen (im Kfz-Vertrag auch vorhanden). Allerdings gibt die Leasingbank nichts raus und auch vom Autohaus und meinem Freund erhalte ich dazu keine Infos. Die Versicherung fordert aber Unterlagen von der Leasinggesellschaft von welcher der abgezinste Leasingrestwert hervorgeht.

Ich habe nur eine Endabrechnung vom Leasingvertrag vorliegen und in Erfahrung bekommen, dass der Leasinggesellschaft nie ein Schaden gemeldet wurde. Es wurden auch alle Leasingraten bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit (das war der 13.11.2022) beglichen. Ist das dann überhaupt noch ein Fall für die GAP? Es sind ja alle Raten bis zum Schluss (sogar 15 Tage darüber hinaus zzgl. Mehr-KM) beglichen worden. Meiner Auffassung nach bezahlt die GAP die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und noch ausstehenden (abgezinsten) Leasingraten

Habe ich etwas mit der Ablösesumme zu tun? Muss ich für die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Ablösesumme aufkommen? Ich bin Versicherungsnehmer gewesen und habe das Auto genutzt. Ich habe es weder abgelöst noch war das Auto je auf meinen Namen zugelassen. Mit dem Kaufvertrag zwischen meinem Freund und dem Autohaus habe ich nichts zu tun. Nun stehen die 910,50 EUR im Raum und ich bin recht ratlos.


Einsatz editiert am 14. Dezember 2022 09:15

Einsatz editiert am 14. Dezember 2022 09:15

14. Dezember 2022 | 17:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern Sie den Unfall schuldhaft verursacht haben (das geht aus der Sachverhaltsdarstellung nicht deutlich hervor, unterstelle ich aber einmal), sind Sie in der Tat für den Ausgleich des Differenzbetrages zuständig, hätten ihn also zu zahlen.


Das würde sich dann ändern, wenn die GAP eingreifen würde, was aber hier fraglich ist.

Die GAP-Deckung beim Leasing ist abrufbar bei (Diebstahl oder) einem Totalschaden. Und genau das ist hier nicht gemeldet, sodass die Versicherung dann nicht eintreten wird.

Dieses umso mehr, als diese Versicherung - vollkommen zutreffend - die Unterlagen anfordert. Werden diese verweigert, kann und muss der Versicherer alle Entschädigungszahlungen verweigern. Diese Verweigerung ist dann auch korrekt.


Das bedeutet für Sie, dass die Versicherung nicht eintritt und Sie daher dann wieder (zunächst) haften müssten.


Allerdings werden Sie hier der Forderung entgegenhalten können, dass weder die Leasingbank, noch das Autohaus oder Ihrer Freund die entsprechenden notwendigen Informationen und Unterlagen herausgeben, diese also die Inanspruchnahme der Versicherung dadurch verhindern.

Dann aber würde zumindest eine Verletzung der Schadenminderungspflicht in Betracht kommen, wobei dadurch der Anspruch entfallen wird. Denn dieses Vereiteln der Möglichkeit, diese Versicherung in Anspruch zu nehmen, kann dann nur dem Ansprcusteller entgegen gehalten werden.


Daher sehe ich hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gute Möglichkeiten, die gegen Sie gerichteten Ansprüche erfolgreich zurückzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 16. Dezember 2022 | 08:48

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