Psychiater 'kündigt' Patienten fristlos

| 9. April 2008 22:27 |
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Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Problem ist etwas außergewöhnlich; ich bitte deshalb einen Experten für Patientenrecht um Antwort.

Ich bin seit einem Jahr wegen einer Depression und Angststörung in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung bei einem Facharzt. Die Beschwerden waren zeitweise so stark, dass ich insgesamt 12 Wochen stationär behandelt werden musste. Während der ganzen Zeit hat der Arzt nach meiner Beobachtung keine Notizen gemacht und keine Patientenakte geführt. Er hat auch äußerst ungern Formulare und Fragebögen der Krankenkasse, Rentenversicherung etc. bearbeitet. Als es nun deshalb zu einem abschlägigen Bescheid des Versorgungsamtes kam, habe ich ihm gegenüber sein Verhalten (höflich) angesprochen. Er warf mich mehr oder weniger aus seiner Praxis und rief mich 2 Tage später an, um mir zu verkünden, dass er seine Tätigkeit für mich mit sofortiger Wirkung einstelle, da ich nicht kooperativ sei. Er legte danach sofort auf und ist für mich seitdem nicht mehr erreichbar. Briefe beantwortet er nicht. Ich habe seitdem Angstattacken; der Notarzt musste nach dem Anruf kommen.

Meine Frage(n): 1) Kann ein Arzt während des Quartals überhaupt die Behandlung abbrechen, zumal bei einer solchen Diagnose?
2) Das Verhalten des Arztes hat zu einer Verschlimmerung meiner Krankheit geführt; habe ich Schadenersatzansprüche? 3) Ich benötige für mein Rentenverfahren dringend einen Bericht bzw. Attest gerade dieses Arztes. Kann ich ihn zur Abgabe zwingen?

9. April 2008 | 23:04

Antwort

von


(6)
Blumberger Damm 158
12685 Berlin
Tel: 0 30/ 93494085
Web: https://www.friedrich-rechtsanwalt.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,
in Beantwortung Ihrer Nachfrage und auf der Grundlage Ihrer Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt bantworten.
1. Hinsichtlich der von Ihnen benötigten Stellungnahme bzw. dem Arztbericht rate ich Ihnen, sich zunächst schrfitlich (per Einschreiben mit Rückschein) an diesen Arzt zu wenden und ihn aufzufordern Ihnen Ihre Behandlungsakte zu übersenden. Die ist Ihr gutes und durchsetzbares Recht.Sollte der Arzt Ihrer Aufforderung (unter Fristsetzung) nicht folgen, sollten Sie einen Rechtsanwaltskollegen aufsuchen und ihn beauftragen durch anwaltliches Schreiben den Arzt zur Herausgabe Ihrer Behandlungsunterlagen aufzufordern.
Gleichzeitig sollten Sie sich schriftlich bei der zuständigen Ärztekammer über den Arzt, dessen Verhalten und Auftreten beschweren.
2. Hinsichtlich etwaiger Forderungen auf Schmerzensgeld könnten Sie sich oder ein von Ihnen beauftragter Rechtsanwaltskollege an die Schlichtungsstelle für Arzthaftplichtsachen wenden.
Wenn Sie nähere Informationen zu dieser Thematik benötigen könnten Sie sich direkt mit mir in Verbindung setzen oder wie bereits betont möglichst kurzfristig einen Kollegen aufsuchen, der sich im Medizinrecht bzw. in Arzthaftungssachen auskennt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

MfG
Friedrich
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2008 | 00:48

Zunächst vielen Dank.

Zu behandeln wäre noch die Frage, ob ein Arzt bzw. in diesem speziellen Fall ein Psychiater, überhaupt einem Patienten -auch noch ohne triftigen Grund- so mir nichts, dir nichts und während des Quartals, den Stuhl vor die Tür setzen darf. Für mich hatte dies auch die Wirkung unterlassener Hilfeleistung (meinte auch der Notarzt).

Ergänzung vom Anwalt 10. April 2008 | 11:24

Sehr geehter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
Bei dem zwischen Ihnen und dem Arzt zustandegekomme Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag.Eine qusi Kündigung seitens des Arztes ist somit durchaus möglich (auch fristlos). Die Frage stellt sich, ob entsprechende Gründe vorgelegen haben, die das Verhalten des Arztes rechtfertigen. Diese Fragen werden im Zusammenhang mit der Geltendmachung etwaiger Schmerzensgeld und Schadenersatzforderungen zu klären sein.
Ergänzend zur Beantwortung Ihrer grundsätzlichen Fragestellung empfehle ich Ihnen darüber hinaus das Verhalten dieses Arztes, vorausgesetzt die Meldung ist noch nicht erfolgt, Ihrer KV zu melden, da die Arztleistung durch Ihre KV bezahlt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage auch zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.

MfG
Friedrich
Rechtsanwalt

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