Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Das Gericht muss die Führerscheinstelle nicht über die Urteile informieren. Dennoch ist es möglich, dass sie von eventuell gegebenen Vorstrafen erfährt.
Im Antragsbogen auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wird man regelmäßig aufgefordert, Angaben zu bestehenden Vorstrafen und Ermittlungsverfahren zu machen. Die Führerscheinstellen behalten sich sogar vor, ein polizeiliches Führungszeugnis einzuholen.
Wird im Fall von X ein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt, so erfährt die Führerscheinstelle auch von den Vorstrafen von X.
Sobald die Führerscheinstelle von Vorstrafen in Zusammenhang mit Drogenmissbrauch erfährt, kann sie eine so genanntes MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) anordnen. Denn Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist gemäß § 11 FeV (Fahrerlaubnisverordnung), dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen muss. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.
Wenn also Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung von X begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.
Es könnte aber auch sein, dass in einem Urteil bereits angegeben ist, dass der Verurteilte für eine gewisse Zeitspanne keinen Führerschein erwerben darf. Wenn dies der Fall ist, erfährt auch die Führerscheinstelle hiervon.
Grundsätzlich kann man festhalten, dass eine Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs begangen wurde, auch dazu führen kann, dass der Antrag auf Erteilung des Führerscheins verweigert oder nur mit Auflagen erteilt wird.
Handelt es sich um andere Straftaten, ist es der Führerscheinstelle dennoch möglich, medizinische Gutachten anzuordnen, wenn sie Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Betreffenden hat.
Diese medizinischen Gutachten könne vor allem auch noch nach Erteilung des Führerscheins angeordnet werden.
War X also bereits beim Ausfüllen des Antrags auf Fahrerlaubnis bekannt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, war er auch verpflichtet dies anzugeben. Hat er dies wider besseres Wissen nicht getan, kann die Führerscheinstelle in seinem Fall ein medizinisches Gutachten anordnen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Hallo nochmals,
wie bereits im obigen Beschrieben, hat die Führerscheinstelle dem TÜV, nach X´s Antragsstellung, bereits die Freigabe zur Prüfung erteilt.
X müsste also um den Führerschein zu erlangen nur noch die Praxisprüfung absolvieren, für die er bereits die Zulassung hat.
Kann X also nun davon ausgehen, dass die Sache ersteinmal so weit wie über den Berg ist ?
Denn es wurde ja bewilligt und diese Unterlagen hätten also bereits angefordert werden müssen. Bzw lagen damals noch nicht vor, da das Urteil ja erst heute gefallen ist und erst in einer woche? rechtskräftig wird.
Daraufhin zielte auf meine Frage...
So wie ich das interpretiere ist das Prüfungsverfahren zur Erteilung der Fahrerlaubnis nun ersteinmal positiv abgeschlossen und der FE müsste sogar schon gedruckt auf dem Amt zur Abholung liegen.
Oder halten Sie es dennoch wahrscheinlich, dass bei x jetzt noch Probleme zu erwarten sind ?
Und was wäre wenn x den Führerschein nun bekommt und danach die Fahrerlaubnisbehörde von dem Missgeschick erfährt ? Sie schreiben "kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung " diese Vorbereitung wären ja dann abgeschlossen.
Können dennoch nachträglich (ohne erneuten vorfall) negative folgen für den Führerschein auftreten ?
Sollte X evtl vorsorglich Berufung einlegen, damit das Urteil noch nicht rechtskräftig wird und die Fahrprüfung dann zwischenzeitlich schnellstens absolvieren ?
Sehr geehrter Fragesteller,
so wie der Sachstand jetzt ist, wird der Führerschein nach bestandener Prüfung erteilt. Sollte die Fahrerlaubnisbehörde aber vor Ablegung der Prüfung Kenntnis des Urteils erlangen, kann Sie die Erteilung der Fahrerlaubnis trotz bestandener Prüfung verweigern und die Beibringung eines medizinischen Gutachtens verlangen.
Legt der X die Prüfung erfolgreich ab und erhält die Fahrerlaubnisbehörde danach Kenntnis von dem Urteil kann Sie auch nachträglich die Beibringung des Gutachtens anordnen und die Fahrerlaubnis einziehen.
Eine Berufung wird in dieser Hinsicht nichts bringen. Denn die Fahrerlaubnisbehörde darf nicht nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils handeln, sondern kann selbständig tätig werden.
Zusammenfassend kann man sagen, dass wenn sich am Informationsstand der Fahrerlaubnisbehörde nichts ändert, der Führerschein erteilt werden wird, bestandene Prüfung vorausgesetzt. Erhält die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis, kann sie die Beibringung eines medizinischen Gutachtens anordnen und den Führerschein einziehen bzw. die Fahrerlaubnis nicht erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)