Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1) Gemäß §§ 148 Abs. 1
, 23 Abs. 1 ZVG
kann der Schuldner nach der Beschlagnahme nicht mehr über das Grundstück und die beweglichen Sachen verfügen. Zu Gunsten des betreibenden Gläubigers entsteht ein Veräußerungsverbot. Allerdings bewirkt die Beschlagnahme keine Grundbuchsperre, so dass Verfügungen grundsätzlich möglich sind. Das heißt, dass eine Veräußerung gegenüber dem Gläubiger unwirksam wäre, §§ 135
, 136 BGB
. Wird eine Sache in Verletzung solchen Verfügungsverbotes übereignet, wird der Erwerber zwar Eigentümer, dem Verfügenden verbleibt jedoch weiterhin die Rechtsmacht, zu Gunsten des Geschützten zu verfügen und dadurch die erste Verfügung unwirksam zu machen. Eine verbotswidrige Verfügung kann nur wirksam werden, wenn das Verbot aufgehoben wird, der Geschützte sie genehmigt oder das geschützte Recht entfällt.
Ein eventueller Käufer kann nicht gutgläubig erwerben, da das Veräußerungsverbot im Grundstück eingetragen ist. Er kann nicht Eigentümer des Grundstücks werden.
2) Nach § 152 ZVG
hat der Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche die Beschlagnahme sich erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen. Der Verwalter ist jedoch nach § 1 ZVwV an die Weisungen des Gerichts gebunden, auch wenn die Verwaltung selbstständig und im pflichtgemäßen Ermessen zu führen ist. Selbstständig kann er nicht ein Objekt gegen Zahlung eines Kaufpreises aus der Zwangsverwaltung entlassen.
Festzuhalten ist, dass der Zwangsverwalter eingesetzt wurde, um die Rechte des betreibenden Gläubigers zu wahren.
3) Gemäß §§ 146 Abs. 1, 27 ZVG
kann ein weiterer Gläubiger durch die Beantragung einer weiteren Zwangsverwaltung, so ergeht ein Beschluss, dass der Beitritt des Antragstellers zugelassen wird. Dies ist grundsätzlich auch aus einer abgetretenen Eigentümergrundschuld möglich.
4) Während eines laufenden Zwangsverwaltungverfahrens kann gleichzeitig auch die Zwangsversteigerung betrieben werden, sogar vom selben Gläubiger.
5) Eine Schadensersatzpflicht ist nicht gegeben. Die Zwangsverwaltung dient der Sicherung und Vollstreckung der eigenen Rechte und Forderungen eines Gläubigers. Er hat nicht Sorge dafür zu tragen, dass andere Gläubiger befriedigt werden, oder der Schuldner möglichst viele der gegen ihn bestehenden Forderungen auslösen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
Ist es grundsätzlich möglich, jetzt in der laufenden Zwangsverwaltung noch eine Sicherungshypothek einzutragen und ggf. aus dieser Zwangsversteigerung zu beantragen ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich ist es auch jetzt noch möglich, eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen und aus dieser heraus die Zwangsvollstreckung zu beantragen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Eintragende die letzte Rangstelle unter den Gläubigern einnehmen wird. Das heißt, dass dieser Gläubiger im Falle der Versteigerung womöglich den geringsten oder auch gar keinen Anteil am Erlös erhalten wird.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin