Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Streitwert bei einer Räumungsklage wegen Kündigung eines Pachtvertrag richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG.
§ 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
(1) 1Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. 2Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) 1Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. 2Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
Der Streitwert richtet sich somit nach dem Wert der Nutzung des Pachtobjektes für ein Jahr, mithin 12 x 1.430,00 € (830 €+600 €) = 17.160,00 €.
Die Räumungsklage muss vor dem zuständigen Landgericht erhoben werden. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Es würde mich mal interessieren wie sie auf diese Einschätzung kommen?
In (1) 1 Steht doch, dass das auf die streitige Zeit entfallenden Entgelt maßgebend ist.
(2) 1 ist ja nur dann einschlägig, wenn „sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt"
Und auch die Nebenkosten sind meines Erachtens nur dann mit einzubeziehen, „wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden". Was bei mir aber nicht der Fall ist.
Bitte prüfen Sie Ihre Einschätzung und korrigieren sie diese bei Bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bei einer Räumungsklage zur Beendigung des Pachtvertrages findet § 41 Abs. 2 S. 1 GKG Anwendung. Es ist richtig, dass der Streitwert auf das die streitige Zeit entfallende Entgelt begrenzt ist. Die streitige Zeit ist vorliegend aber die Zeit bis zum Ablauf der Pachtvertrages bis 31.12.2026, weil der befristete Vertrag außerordentlich gekündigt werden soll. Das Entgelt wäre also höher als die Jahresmiete.
Wenn die Nebenkosten nicht als Pauschale vereinbart wurden sind, dann müssen diese bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt bleiben. Es wäre dann nur 12 x 830 € = 9.960,00 €
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt