Sehr geehrter Fragesteller,
der Kreditvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen widerrufen werden. Sie müssen eine entsprechende Widerrufsbelehrung vom Kreditgeber erhalten haben; die Widerrufsfrist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Sie müssen dabei jedoch beachten, dass diese Absendung in beweisbarer Weise erfolgt, also z. B. per Einschreiben mit Rückschein oder vorab per Fax (wobei das Übersendungsprotokoll aufzuheben ist).
Von diesem Widerruf des Kreditvertrages ist der Bauvertrag nur dann mit erfasst, wenn dieser mit dem Kreditvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Bauunternehmer selbst den Kredit finanziert oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Bauunternehmens bedient hat (vgl. § 358 Abs. 3 S. 2 BGB
).
Liegen in Ihrem Fall die letztgenannten Voraussetzung nicht vor, haben Sie hinsichtlich des Bauvertrages nur das allgemeine Kündigungsrecht des § 649 BGB
, das zwar nicht fristgebunden ist, aber den Nachteil hat, dass der Bauunternehmer trotz Kündigung Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzgl. der aufgrund der Kündigung ersparten Aufwendungen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt
Kündigung Bauvertrag
4. April 2008 22:51 |
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Baurecht, Architektenrecht
Wir haben einen Bauvertrag und einen Kreditvertrag unterschrieben. Die Bauleistung hat noch nicht begonnen. Aus persönlichen Schwierigkeiten möchten wir von der Bauleistung und den Verträgen Abstand nehmen. Gibt es hierbei eine gesetzliche Kündigungsfrist?
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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