Pfändungsfreigrenze, Geschieden, 3 Kinder, Unterhalt

27. Oktober 2022 20:39 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin geschieden.
Ich habe 3 Kinder.
Meiner Kinder leben bei meiner EX-Frau.

Bei meinem Arbeitgeber liegt vom Gerichtsvollzieher eine Pfändung vor.
(Unterhaltsvorschuss/ Unterhaltsansprüche).

Mein Gehalt beträgt 1.524,- Euro Netto.
Aufgrund der Pfädung wird mir mtl.. ein Betrag von 447,- Euro abgezogen.
Ein Restbetrag von 1.077,- wird mir auf mein Konto überwiesen.

Der Gerichtsvollzieher soll angeblich zu meinem Arbeitgeber gesagt haben, dass ich froh sein soll, dass er nicht bis 800,- Euro runterpfändet. Kann der Gerichtsvollzieher hier frei entscheiden?

Ich dachte mein Pfändungsfreibetrag beträgt 1339,99 Euro?




27. Oktober 2022 | 21:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:

Bei dem von Ihnen angegebenen Nettogehalt mit Unterhaltspflichten für 3 Kinder ist laut aktueller Pfändungstabelle vom 1.7.2022 (siehe https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen_Juli2022.html) kein Cent pfändbar! Der Gerichtsvollzieher hat sich selbstverständlich an die Pfändungstabelle zu halten.

Sie sollten Ihren Arbeitgeber umgehend schriftlich auffordern, sofort die unrechtmäßigen Pfändungen rückabzuwickeln und Ihnen die ausstehende Vergütung auszuzahlen!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Ulukaya


Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ergänzung vom Anwalt 27. Oktober 2022 | 21:58

Ich muss mich korrigieren, bei einer Unterhaltspfändung (dies hatte ich leider überlesen) ist die Pfändung bis zum Existenzminimum gem. § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO möglich. Hier legt das Vollstreckungsgericht den sog. Selbstbehalt fest, d.h. dass es einen Beschluss vom Gericht geben muss, an den der Gerichtsvollzieher sich selbstverständlich halten muss.

Der von Ihnen genannte Pfändungsfreibetrag ist hier leider nicht einschlägig.

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