Abwasserrecht

13. Oktober 2022 13:01 |
Preis: 80,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Wir haben ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück in Berlin. Das Haus wurde 1972 erbaut und 2005 durch uns von der Treuhand erworben. Es gab keine Unterlagen zum Abwasseranschluss. Auf dem Nachbargrundstück wurde im vorigen Jahr ein Neubau mit Tiefgarage fertiggestellt. Parallel traten in unserem Haus Abwasserprobleme auf. Die Spülung funktionierte nicht mehr gut, die Wände im Keller waren auf einmal von aufsteigender Nässe betroffen, Geruchsprobleme traten auf. Im Keller trat aus dem Abwasserabfluss Abwasser ins Haus ein. Der Notruf der Wasserbetriebe fand keinen Hauskasten. Wir haben dann die Rohrleitungen auf der Suche nach einer Übergabestelle durch eine Tiefbaufirma freilegen lassen. Dabei wurde festgestellt, daß das Abwasserrohr nicht auf unserem Grundstück einen Übergabepunkt hat, sondern schräg unter das Nachbargrundstück führt, wo aber jetzt eine Tiefgarage mit dicken Betonwänden steht. Das Rohr ist folgerichtig auch verschlossen, was durch den Notdienst festgestellt wurde. Wir sollen jetzt einen neuen Hausanschluss beantragen, was ca. 10.000 Euro kosten würde und 8 Monate (!) dauert. Gleichzeitig ist das Abwasserproblem ungelöst, wir können also unser Haus (Famile mit 1 Kind) nicht benutzen. Was kann man hier rechtlich tun?

13. Oktober 2022 | 15:19

Antwort

von


(483)
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sollte ein neuer Hausanschluss erforderlich sein, wären Sie grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Die länderrechtlichen Regelungen sehen insoweit vor, dass die Eigentümer auch gleichzeitig Kostenschuldner sind. Ihre Schilderungen habe ich so verstanden, dass der Übergabeschacht auf dem Nachbarsgrundstück liegt und keine Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen sind. Insofern könnte man daran denken, dass Ihr Nachbar einer Duldungspflicht unterliegt. Sie können also von Ihrem Nachbarn die Duldung des Abwasserrohrs und seine Nutzung zur Durchleitung der Abwässer verlangen, auch wenn der Anschluss an den öffentlichen Kanal möglich wäre.
Maßgeblich ist dabei, dass das Haus bereits im Jahre 1972 erbaut, die Übergabestelle also seit mehr als 50 Jahren auf dem Nachbarsgrundstück liegt. Hier genießen Sie also Vertrauensschutz.

Günstiger als die Beantragung eines neuen Hausanschlusses wäre hier die Öffnung des Rohres auf dem Nachbarsgrundstück, damit das Abwasser wieder reibungslos in den öffentlichen Kanal abfließen kann. Die Rechtsprechung hat dahingehend die Frage offen gelassen, ob Ihr Nachbar einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann oder ob die Beeinträchtigung das zumutbare Maß nicht überschreitet. Das ist im Einzelfall zu entscheiden, allerdings sprechen viele Gründe gegen einen Ausgleichsanspruch.

Aufgrund der Dringlichkeit würde ich zeitnah das Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen. Die Kosten würde die Freilegung des verschlossenen Rohres müssten ebenfalls von Ihnen getragen werden. Es fehlt nämlich an einer Kostenregelung zwischen Ihnen. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ihr Nachbar ohne Eintragung einer Grunddienstbarkeit die Nutzung der Abwasserrohre einerseits dulden muss und andererseits für eventuelle Probleme die Kosten tragen muss.

Sie können mir gerne nochmals Unterlagen zusenden, ich würde dann eine erweiterte Einschätzung abgeben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

ANTWORT VON

(483)

Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Ausländerrecht, Insolvenzrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119185 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Meine Frage wurde komplett in der ersten Antwort beantwortet. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...
FRAGESTELLER