Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie die Geldstrafe in Höhe von 700,00€ nicht bezahlen, müssen Sie eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten, wobei ein Tagessatz der Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Wenn Sie die Geldstrage nicht bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft die Ableistung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit oder Ratenzahlungen zu beantragen.
Sie sind rechtlich verpflichtet, die übrigen genannten Positionen ebenfalls zu bezahlen. Allerdings muss insoweit keine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden, wenn Sie die Verbindlichkeiten nicht bezahlen können. Sie können auch insoweit Ratenzahlungen beantragen. (Gemeinnützige Arbeit ist hier aber nicht möglich.) Wenn Sie von den übrigen Positionen nichts bezahlen, haben Sie in dieser Höhe Schulden, wegen denen der Staat in Ihr Vermögen vollstrecken kann, also z.B. eine Sachpfändung oder eine Kontopfändung.
Während eines laufenden Insolvenzverfahrens ist eine Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nicht zulässig (mit Ausnahme einer Ersatzhaft für die Geldstrafe). Das heißt, die Gläubiger (auch der Staat und die Justizkasse) müssen ihre Forderungen während des Verfahrens zur Insolvenztabelle anmelden und werden vom Verwalter bzw. Treuhänder aus der Insolvenzmasse anteilig quotal befriedigt (falls eine solche vorhanden ist).
Nach Abschluss des Verfahrens wird aber wegen Geldstrafen sowie Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, keine Restschuldbefreiung gewährt (§ 303 Nr. 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 InsO). Zu den Nebenfolgen der Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gehört auch der Tatertrag in Höhe von 5.500,00€, dessen Einziehung angeordnet wurde. Soweit dieser Betrag im Insolvenzverfahren nicht getilgt wird, bleibt er also auch nach dessen Beendigung und Erteilung einer Restschuldbefreiung bestehen und kann vom Staat weiterhin beigetrieben und zwangsvollstreckt werden. (Dies gilt auch für die Geldstrafe in Höhe von 700,00€, allerdings dürfte diese bis zum Ende des Insolvenzverfahrens bereits durch Ersatzhaft verbüßt worden sein, falls sie nicht durch gemeinnützige Arbeit oder Zahlungen getilgt wurde.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Coronahilfe Betrug Rückzahlung von Taterträgen
Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Zusammenfassung
Geldstrafen können auch durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet werden, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann. Geldstrafen und Taterträge, deren Einziehung angeordnet wurde, werden nicht durch eine Restschuldbegreiung erlassen.
Geldstrafen können auch durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet werden, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann. Geldstrafen und Taterträge, deren Einziehung angeordnet wurde, werden nicht durch eine Restschuldbegreiung erlassen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Folgender Sachverhalt:
Ich habe zu Beginn der Coronazeit Coronasoforthilfe beantragt und auch bekommen.
Im Nachhinein, vor ein paar Monaten, wurde ich von der Kripo eingeladen und verhört, mir wurde vorgeworfen die Hilfe zu Unrecht bezogen zu haben.
Jetzt habe ich ein Vollstreckungsverfahren wegen Subventionsbetrug mit der Staatsanwaltschaft laufen.
Ich hatte mich gegen dieses Verfahren nicht gewehrt.
Sie listen mir
eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro auf
Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5500 Euro
Strafbefehlsgebühr 77,50 Euro
Auslagen Dritter 131,50 und förmliche Zustellung 3,50 Euro
insgesamt 6412,50 Euro
meine Frage ist nun, muss ich die gesamte Summe zurückbezahlen oder kann ich nur die Geldstrafe und Auslagen bezahlen?
Was für Konsequenzen kann es haben, wenn ich nicht alles zurückbezahle?
da ich im Moment durch alle Umstände wie Corona und Inflation vorhabe in den nächsten Monaten Privatinsolvenz anzumelden, wollte ich wissen ob die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5500 Euro auch mit in mein Insolvenzverfahren fallen?
Und ob die Geldstrafe auf jeden Fall bezahlt werden muss?
Kann man auch einen Antrag stellen, dass man das Geld abarbeiten möchte?
Vielen Dank
mit freundlichen Grüssen Leon
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Vielen Dank, das wurde auch für Laien wie mich sehr verständlich erklärt und es hilft mir weiter!
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Die Jugendgerichtshilfe möchte als Strafe gegen Betrug Geldstrafe oder Sozialstunden vorschlagen, wi40 €