Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Urlaubsabgeltung können Sie für 15 Monate nachträglich geltend machen.
Das Urlaubsgeld, die vertragliche Leistung durch den Arbeitgeber, die als Sonderzahlung ausgezahlt wird unterliegt der gesetzlichen Regelverjährung von 3 Jahren. Normalerweise wäre das aber bereits während des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt worden.
Daraus könnte sich diese Diskrepanz in den Antworten erklären.
Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung für die entgangenen Urlaubstage sind aber nicht das selbe.
Beantwortet das Ihre Frage? Ansonsten können Sie das vielleicht noch einmal präzisieren, gerne auch per E-Mail, dann kann ich dazu noch ergänzend Stellung nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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E-Mail:
Vielen Dank für die Antwort.
Was ich nicht ganz verstehe, hätte er mir auch Urlaubsgeld zahlen müssen als ich krank war? Also ich hatte vorher, in all den Jahren Regelmäßig Urlaubs und Weihnachtsgeld bekommen, seit ich krankgeschrieben bin nicht. Verstehe ich ja auch, habe ja auch nicht gearbeitet aber hätte es mir zugestanden?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich noch ergänzend Stellung:
Sie müssen den Urlaub binnen 15 Monaten ab Entstehung nehmen. Wenn das wegen der Krankheit nicht möglich ist, dann müssen die Urlaubsansprüche für den entsprechenden Zeitraum abgegolten werden. In Ihrem Fall können Sie also eine Abgeltung für den Urlaub in 2022 und 2021 verlangen. Der Urlaub für 2020 ist zum Ablauf des 31.03.2022 verfallen, weil damit 15 Monate seit dem Urlaubsjahr vergangen sind. Für die vorherigen Zeiträume ist der Urlaub ebenfalls verfallen. Das entspricht also in Ihrem Fall dem Urlaubsanspruch für 20 Monate laut Arbeitsvertrag bzw. nach der Handhabung durch Ihren Arbeitgeber.
Einen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Sie zunächst nur, wenn das vereinbart wurde. Im Übrigen steht Ihnen aber Urlaubsgeld als Sonderzahlung nur zu, wenn nicht vereinbart wurde, dass dies für Krankheitszeiten gekürzt wird. Das ist in § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Aber ich vermute, dass Ihre Frage nach dem Urlaubsgeld sich nur auf den Urlaubsanspruch und dessen finanzielle Abgeltung bezog und die Frage und das in Ihrem Fall gar nicht relevant ist.
Ein Grund für die abweichende Antwort des Kollegen könnte in Ihrem Fall auch sein, dass Sie vor dem 31.03.2022 gefragt haben. Das kann ich aber nicht nachvollziehen, da mir dessen Antwort nicht vorliegt.
In Ihrem Fall bestimmt sich der Resturlaub, den Sie sich auszahlen lassen können nach den obenstehenden Kriterien.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-