Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
In der Tat wäre ein Aufhebungsvertrag ein neuer Vertrag, allerdings haben Sie ein 14-tägiges Kündigungsrecht nur, wenn der Vertrag das vorsieht. Sollten Sie das 14-tägige Widerrufsrecht meinen, das gilt nur bei Online-Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern, und nur Verbraucher können sich darauf berufen. Sie aber agieren als Geschäftsinhaber, damit als Unternehmer. Das 14-tägige Widerrufsrecht steht Ihnen damit nicht zu.
Auch wird Ihnen der Wegfall des Vertragsgegenstandes nicht helfen. Die entsprechende Rechtsgrundlage (Wegfall der Geschäftsgrundlage) setzt voraus, dass eine plötzliche Änderung der Gesamtumstände ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, und stellt auf die Risikoverteilung und die Verantwortung für die Änderung der Gesamtumstände ab. Vorliegend haben Sie aber die Änderung der Gesamtumstände durch Aufgabe des Geschäfts selbst herbeigeführt. Deswegen können Sie sich nicht darauf berufen und müssen an dem Vertrag festhalten.
Allerdings handelt es sich um einen Werkvertrag, dadurch haben Sie gemäß § 648 BGB ein Kündigungsrecht, d.h. Sie können jederzeit kündigen und müssen die Kündigung nicht begründen. Diese Vorschrift legt jedoch fest, dass Sie bei Kündigung einen Aufwandsersatz an den Auftragnehmer zahlen müssen, und stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass der angemessene Aufwandsersatz bei 5 % der Vertragssumme liegt. Die Gegenseite kann natürlich einen höheren Betrag fordern, muß das aber nachweisen. Auch kann im Vertrag ein höherer Betrag vereinbart werden, aber eine solche Klausel muß erstmal existieren, und zudem muß sie angemessen sein.
Kurz: Ihr Rücktrittstelefonat ist als Kündigung anzusehen, wodurch der Gegenseite von Gesetzes wegen nur 5 % des Auftragswertes zustehen, nicht 80 %. Die 80 % muß die Gegenseite begründen und beweisen, was nicht einfach ist.
Da es auch auf den Vertrag ankommt und der Streitwert vermutlich hoch ist, empfehle ich dringend, den Vertrag und sämtliche Korrespondenz (Emails) einem örtlichen Anwalt vorzulegen, damit dieser ihn und den gesamten Fall umfassend prüft und teure Fehler/Mißverständnisse verhindert.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre schnelle und wie ich denke auch kompetente Antwort.
Entsprechend Ihrer Antwort würde ich der gegnerischen Partei folgendes Schreiben senden und im Falle der Ablehnung des Angebots mich entspannt zurücklehnen und abwarten.
Diesen jetzigen Schriftverkehr (seit unserem Erstkontakt) hat ein Deutscher für mich übernommen, da meine Sprachkenntnisse da bei Weitem nicht hinreichen. Sonst hätte ich diesen Vertrag nicht unterschrieben. Soll ich diese Info noch in das Schreiben integrieren?
Nun zum Anschreiben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe in der Zwischenzeit anwaltlichen Rat eingeholt.
Da Sie bis dato keinerlei Leistung erbracht haben, sind beim Rücktritt einer solchen Vereinbarung in der Regel 5 % des Preises usus. Um zu einer gütlichen Einigung zu kommen, biete ich Ihnen 10 % an.
Falls Sie auf Ihrer Forderung bestehen, steht Ihnen selbstverständlich der Rechtsweg offen.
Ich finde Ihre unterschwellige „Aggressivität", Ihre Forderung durchzusetzen, schon sehr befremdlich und werde mich auch diesbezüglich mit Google in Verbindung setzen. Sie werben mit Google Street View trusted. Darunter stelle ich mir etwas anderes vor.
Falls Sie mein Angebot mit 10 %, also ca. € 100,00 annehmen, bitte ich um kurze schriftliche Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Dénes Molnár"
Der Streitwert liegt bei etwas über € 1.000,00.
Sollte ich Ihnen, Herr Weber, noch etwas schuldig sein (außer einer guten Bewertung) lassen Sie es mich bitte wissen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und ein schönes Wochenende,
Sehr geehrter Ratsuchender,
es geht um eine Kündigung, nicht um einen Rücktritt. Ihr Verweis auf eingeholten Rat würde als Bluff aufgefaßt werden, wenn Sie da Rücktritt und Kündigung verwechseln. Rechtlich sind das sehr unterschiedliche Sachen.
Sie können Ihre fehlenden Sprachkenntnisse erwähnen, rechtlich wäre das aber nicht entscheidend.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt