Contractor / Umgang mit BGH Entscheidung

9. August 2022 06:50 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir beabsichtigen im Rahmen des Contracting saubere und grüne Energie aus Wasserstoff insbesondere großen Wohnungsbaugesellschaften zur Verfügung zu stellen. Das Urteil des BGH, VIII ZR 175/19, macht dies nun in der Umsetzung schwer. Zum einen ist die Amortisationszeit länger als 10 Jahre zum anderen tragen wir das Risiko des Weiterbetreiben oder des Rückbau.

Daher ergibt sich folgende Fragestellung:
Kann die Wohnungsbaugesellschaft einen Vertrag von z.B. fünf Jahren schließen und bei einem Exit nach fünf verpflichten die Anlage für z.B. 70% des Anschaffungspreis zu kaufen, sofern kein Weiterbetrieb vorliegt?

Haben Sie alternative Ideen in der Umsetzung?

9. August 2022 | 08:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


dass Sie aufgrund des BGH-Urteils keine längere Laufzeit eingehen möchten, ist verständlich.

Im Rahmen der gesetzlich gesicherten Vertragsfreiheit, können Sie im Vertrag aber jederzeit abweichende Lauffristen und auch Kostenbeteiligungen für den Abbau vereinbaren.


Eine Vereinbarung, dass nach einer gewissen Nutzungszeit die Anlage zu kaufen ist, kann ebenfalls vereinbart werden. Insoweit ist das normale Kaufrecht anwendbar, ein solchen Kaufvertrag für die Zukunft muss nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht notariell beurkundet werden - sogar ein mündlich geschlossener Kaufvertrag wäre wirksam, wobei davon allein aus Beweiszwecken aber abzuraten ist.


Gerne kann unser Büro dann bei der Vertragserstellung behilflich sein, falls Sie dieses wünschen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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