Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Zwangsverwaltung scheidet im geschilderten Fall aus, weil, wie Sie schon zutreffend gesagt haben, keine Forderung vorliegt, die durchzusetzen ist.
In Betracht kommt aber eine Verwalterbestellung durch das Gericht.
2.
Wir haben hier die Situation, dass sich die Eigentümergemeinschaft nicht auf einen Verwalter einigen kann. Jeder einzelne Eigentümer hat aber einen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung. Ordnungsgemäße Verwaltung heißt, dass eine Hausverwaltung gewählt wird.
Wenn sich die Eigentümer nicht einigen können, wird die Einigung durch das Gericht ersetzt. D. h., dem Gericht sind die in Betracht kommenden Verwalter bekannt zu geben und sodann entscheidet das Gericht, welcher Verwalter eingesetzt wird. Das ergibt sich aus § 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG
.
Dies ist die Verfahrensweise, die in Ihrem Fall in Betracht kommt.
3.
Sie könnten also, wenn kein Verwalter gewählt wird, bei Gericht die Bestellung eines Verwalters beantragen.
Um dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage zu geben, sollten Sie bezüglich der beiden zur Wahl stehenden Verwaltungen etwas zu deren Leistungsangeboten sagen. Geeignet sind hier die Angebote der beiden Verwalter, die Ihnen vorliegen dürften.
Das Verfahren richtet sich nach § 43 Nr. 1 WEG
.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.11.2018
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18:15
Antwort
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