Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie darauf abstellen, dass eine Fahrt / Woche als Familienheimfahrt zählt, entnehmen Sie diesen Begriff aus dem Rechtskreis der doppelten Haushaltsführung (Werbungskosten) gem. § 9 Abs. I S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG:
ZITAT: (3) Werbungskosten sind auch
5) notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
Das hat mit den Rechtskreis bei PKW -Überlassung zur Privaten Nutzung und der Besteuerung als geldwerter Vorteil nichts zu tun. Der geldwerte Vorteil ist eine Steuer auf eine (Sach-)Leistung des Arbeitgebers, die der dem Arbeitnehmer zuzüglich zum Gehalt anbietet.
Beim PKW / Dienstwagen ist der Geldwerte Vorteil festgelegt, und zwar auf 1% vom Listenpreis des PKW (ohne Sonderangebote), und das monatlich.
Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte sind zusätzlich zu versteuern, mit pauschal 0,03% des Brutto-Listenpreises je Kilometer der Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte, was sogar nachgemessen wird.
Wie häufig Sie dann ins Büro fahren, findet dabei keine Berücksichtigung.
Davon bestehen 2 Ausnahmen:
Arbeitgeber können den geldwerten Vorteil gem. § 37b EStG pauschal mit 30% Lohnsteuer versteuern, zzgl. Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer, bis zur max. Wertgrenze von 10.000€
Alternativ kann die private Nutzung auch mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Dies erfolgt durch die Führung eines Fahrtenbuchs.
Die von Ihnen entworfene Variante wird sich wohl erst in einem Gerichtsverfahren bewähren können, da normale Finanzbeamte damit überfordert sind und noch nicht begriffen haben, dass Leute nicht mehr täglich ins Büro fahren (müssen) und das Homeoffice trotz der Umweltverträglichkeit steuerlich nicht honorieren.
Gem. § 4 Abs. V Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Ein eingeschränkter Abzug bis max. 1.250€ ist ggf. zulässig, aber nur in Ausnahmefällen wird der Abzug der gesamten Aufwendungen akzeptiert.
Das gilt vor allem deshalb, weil der Staat den Normalbürger schröpfen muß, um alle zusätzlichen Ausgaben bewältigen zu können. Daher wird auch seit Jahren die KM-Pauschale für Arbeitnehmer nicht angepasst.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meines Anliegens.
Ich habe verstanden, dass beide Rechtskreise nicht mit einander "vermischt" werden sollen.
Das heißt also, dass ich versuchen muss weiterhin eine doppelte Haushaltsführung aufrechtzuerhalten, weil nur dann der kurze Arbeitsweg vom Wohnort vor Ort (das kann eine Whg., Hotel oder Freund/Familie sein) ins Büro versteuert wird und nicht der weite Weg (200km) vom Hauptwohnsitz.
Ist dann folgende Handlung "rechtens" ?
- Falls ich mals ins Büro fahre, dann auch im Hotel schlafen damit die Doppelte Haushaltführung greift
- Die Fahrt ins Büro (200km) zählt dann als Familienheimfahrt
- Umstellung von Pauschal Versteuerung Arbeitsweg 0,03% auf Einzelbewertung 0,002% , wobei
das Auto bei dem Bürotag stehen bleibt und ich zu Fuß ins Hotel gehe, somit gibt es kein Arbeitsweg
Bemerkung am Rande:
2017 hatte ich bereits mal die Situation keine Wohnung bei meinem Arbeitgeber vor Ort zu haben.
Ich hatte im Hotel geschlafen und die Lohnbuchhaltung hat mir die 200km Arbeitsweg vom Hauptwohnsitz versteuert.
Bei der Steuererklärung hat der Finanzbeamte dann die Hotelkosten als Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung) anerkannt, allerdings den 200km Arbeitsweg nicht (obwohl versteuert).
Begründung des Finanzbeamten, "...der doppelte Haushalt führt zu einem kürzeren Fahrweg als vom Lebensmittelpunkt aus..., ansonsten ist eine Führung eines doppelten Haushalts nicht von Nöten..."
Mir wurde dann nur der Weg vom Hotel ins Büro als Werbungskosten anerkannt.
Besten Dank vorab für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen,
xxx
Guten Abend ,
die Abläufe im Steuerrecht sind pauschaliert und katalogisiert.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie mal ins Büro fahren und mal nicht bzw. der PKW an dem Bürotag stehen bleibt und Sie zu Fuß ins Hotel gehen. Der Arbeitsweg bleibt bestehen und auch die Doppelte Haushaltführung greift nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Fahrt ins Büro (200km) zählt nicht als Familienheimfahrt, weil Sie ja ins Büro fahren und nicht nach Hause.
Bleiben Sie beim gesetzlich vorgesehen Fahrtenbuch.
Trotzdem führe ich den Prozess für Sie, wenn Sie einen anderen Weg beschreiten wollen. Aber schließen Sie vorher eine RS Versicherung ab.