Sehr geehrter Ratsuchender,
der Aufhebungsvertrag wird nach dem Verkauf nicht angreifbar, da der Erwerber in den kompletten vertrag - und damit auch Aufhebungsvertrag - eintritt. Der Aufhebungsvertrag gilt dann auch im Verhältnis Mieter - Käufer.
Sofern Restbedenken ggfs. ausgeräumt werden sollen, käme (eine ansich nicht notwendige) Ergänzung in Betracht, mit der der Käufer sein Einverständnis erklärt und die Vereinbarung dann mit unterzeichnet.
So werden dann alle Parteien beruhigt sein.
Die Idee mit dem Extra-Vertrag ist fatal:
Denn es ist eine Regelung die im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie steht und auch diese Nebenabrede ist dann im Notarvertrag aufzunehmen, da ansonsten die Nichtigkeit des Kaufvertrages über § 125 BGB vorliegen wird.
Daher sollte es auch im Notarvertrag unbedingt aufgenommen werden, zumal Sie dann auch die Zahlungsverpflichtung des Käufers damit absichern können.
In der Klausel (dritte Frage) sollte die Zahlungsfrist doch auf drei Wochen verlängert werden, da ja erst einmal der ordnungsgemäße Auszug zu überprüfen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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