Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier kollidieren Ihr Eigentumsrecht und berechtigtes Interesse am Verkauf mit dem Recht auf Privatsphäre und Unverletzlichkeit der Wohnung des Mieters. Fotos vom Inneren des Hauses muss der Mieter nicht dulden, ebenso wenig Fotos von außen, wenn dabei persönliche Gegenstände mit abgebildet werden oder anderweitig die Privatsphäre betroffen ist.
Neutrale Fotos von der Außenansicht ohne persönliche Gegenstände etc. wird der Mieter aber dulden müssen. Beachten Sie dabei aber, dass Sie einen mitvermieteten Garten, Einfahrt etc. dennoch nicht ohne Zustimmung des Mieters betreten dürfen. Deshalb sollten Sie den Mieter vorher informieren und um entsprechende Zustimmung bitten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Gibt es ein Rechtsurteil zu Ihrer Ausführung bzw. ist dieses im BGB geregelt?. Mit dem Hinweis der Duldung werde ich bei dem Mietern leider nichts. Die lehnen jegliche Fotos ab, außer von der öffentlichen Straße.
Danke im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Im BGB ist dies leider nicht konkret geregelt, ein Anspruch kann sich wenn dann aus § 535 BGB in Verbindung mit Art.14 GG (Eigentum) ergeben.
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen muss auch stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller individuellen Details erfolgen, weshalb es keine pauschalen Urteile hierzu gibt.
Sie können sich aber z.B. an den Ausführungen des Amtsgericht Steinfurt, Az. 21 C 987/13 orientieren. Dort wurde der Anspruch des Vermieters zwar abgelehnt, weil es um Fotos innerhalb der Wohnung ging. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich aber, dass bei den von Ihnen geplanten Außenaufnahmen ohne weiteren Eingriff in die Privatsphäre des Mieters diese Abwägung zu Gunsten Ihrer grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte und des davon umfassten Rechts zur Veräußerung ausgehen würde.
Mit besten Grüßen