Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2008) beträgt Ihre Barunterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer 16 Jahre alten Tochter 384 € monatlich (bzw. 307 € falls Ihre geschiedene Ehefrau Empfängerin des Kindergeldes Ihrer Tochter ist). Hierbei Sind wiederum Ihre zweite Ehefrau und Ihr Sohn aus zweiter Ehe unberücksichtigt geblieben.
Es ist fraglich, ob diesbezüglich überhaupt eine Berücksichtigung erfolgen kann. Dies hängt von den den Einkommensverhältnissen Ihrer zweiten Ehefrau ab, die Sie mir nicht mitgeteilt haben. Sollte Ihre zweite Frau kein Einkommen haben, könnte sich der an Ihre Tochter zu entrichtende Unterhaltsbetrag auf schätzungsweise 200 € reduzieren.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich eine genaue Berechnung im Rahmen des von Ihnen getätigten Einsatzes nicht durchführen kann. Ich hoffe dennoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Das Einkommen meiner 2. Ehefrau beträgt abzüglich der gesetzlichen Steuern rund 450,- Euro im Monat. Sie ist für
15 Stunden in der Woche in einer Arztpraxis angestellt und auf Lohnsteuerkarte tätig.
Da unser Sohn an auditiver Wahrnehmungsstörung leidet, kann meine 2. Ehefrau, allein durch Besuchen bei Psychologen, Logopäden und Ergotherapien zur Förderung unseres Kindes, nicht mehr an Stunden arbeiten.
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse Ihrer 2. Ehefrau muss ich Ihnen leider Mitteilen, dass aller Wahrscheinlichkeit (nach überschlägiger Betrachtung der mir bekannten Zahlen) Ihre Unterhaltsverpflichtung in voller Höhe bestehen bleibt.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt