WEG Eigentümerliste - Eigentümer anschreiben

5. Juli 2022 22:37 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe endlich nach 9 Monaten die Eigentümerliste meiner WEG bekommen mit den verschiedenen Adressdaten der anderen Eigentümer. Hier hatte ich vor, die anderen Eigentümer anzuschreiben ob sie interessiert sind ihre Wohnung zu verkaufen, da ich noch eine Wohnung im gleichen Objekt suche.

Jetzt habe ich die Liste bekommen mit Folgendem Hinweis: ( Siehe unten) ( Geldbusse bis 20 MIO)
Meine Frage:
Darf ich die Eigentümer per Post anschreiben?
Was kann im schlimmsten Fall passieren?
Gibt es einen Trick, damit ich nicht verhaftet werde? :-)

Danke und Grüsse



Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei die erbetene Eigentümerliste. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Eigentümer der Liegenschaft kein weiteres Interesse an einem Verkauf ihres Eigentums haben und möchten Sie bitten, von etwaigen diesbezüglichen Anschreiben an die Miteigentümer abzusehen. Die Eigentümerliste hat den Anspruch zur Verfolgung des Gemeinschaftszwecks und deren Betreuung und Verwaltung von Mitgliedern der WEG. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Informationen zum Gebrauch der Eigentümerliste oder einzelner Namen und Kontaktdaten hieraus unter datenschutzrechtlichen Erfordernissen (DSGVO)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Überlassung der Eigentümerliste –oder auch einzelner Namen und Kontaktdaten ist an folgende datenschutzrechtliche Verpflichtungen gebunden. Die DSGVO macht die Zulässigkeit der Erhebung, Nutzung, Übermittlung oder Speicherung von Daten vielfach von Interessenabwägungen abhängig, oder stellt sie unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit. Die in der Liste enthaltenen Daten (Namen und Adressen) dürfen grundsätzlich nur zur Verfolgung des Gemeinschaftszwecks (z.B. Einberufung zur Eigentümerversammlung) bzw. zur Betreuung und Verwaltung von Mitgliedern der WEG genutzt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
Nur ausnahmsweise ist es möglich, diese Daten für sonstige berechtige Interessen der Gemeinschaft oder Dritter zu nutzen, vorausgesetzt, dem stehen keine schutzwürdigen Interessen der Gemeinschaftsmitglieder entgegen (Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO).
Eine Verwendung für andere Zwecke (insbesondere für kommerzielle Zwecke) sowie die Überlassung der Liste, oder einzelner Namen und Kontaktdaten, an außenstehende Dritte (z.B. Makler für Immobilien, Versicherungen, etc.) ist nicht zulässig (Art. 5 Abs. 1 lit.b DSGVO). So ist z.B. eine Nutzung der Liste, oder auch einzelner Namen und Kontaktdaten, für berufliche oder politische Interessen durch Mitglieder der WEG, oder außenstehende Dritte unzulässig. Mitglieder der WEG sollen sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass ihre Daten ausschließlich für die oben genannten Zwecke verarbeitet werden. Können jedoch berechtigte Interessen nachgewiesen werden, muss gewährleistet sein, dass der Betroffene der Verwendung seiner Daten jederzeit und ohne Nachteile für ihn widersprechen kann (Art. 21 DSGVO). Tut er dies, so dürfen seine Daten nicht genutzt oder weitergegeben werden. Bei der Ansprache zum Zweck von Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, muss der Betroffene vorher über das Widerspruchsrecht informiert werden (Art. 21 Abs. 2 DSGVO)
Bei einer unzulässigen Datenverarbeitung, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht, sowie bei weiteren Tatbeständen (siehe Art. 79 Abs. 6 DSGVO) kann künftig die Geldbuße bis zu 20 Million EUR oder im Falle eines Unternehmens bis in Höhe von 4 % seines weltweiten Jahresumsatzes betragen. Eine Zuwiderhandlung wird zur Anzeige bei der Aufsichtsbehörde für Datenschutz gebracht.




5. Juli 2022 | 23:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Hausverwaltung hat Recht, dass Sie die Eigentümerliste nur für Zwecke der WEG nutzen dürfen und nicht um aus anderen Gründen mit den anderen Eigentümern Kontakt aufzunehmen.

Dazu gehört auch, dass eine Kontaktaufnahme zur Unterbreitung eines Kaufangebots unzulässig ist. Datenschutzrechtlich fehlt es an einer Rechtsgrundlage zu diesem Zweck die Daten zu nutzen.

20 Millionen Geldbuße drohen Ihnen sicher nicht. Und wenn sich nicht kommerziell mit den Daten selbst in großem Stil handeln, dann droht auch keine strafrechtliche Konsequenz. Aber bei einem vorsätzlichen Verstoß, also einer Kontaktaufnahme zum Zweck des Kaufangebots trotz des Hinweises der Hausverwaltung halte ich ein Bußgeld im mittleren vierstelligen Bereich durchaus für möglich.

Sie sollten deshalb von einer solchen Kontaktaufnahme zum Zwecke der Unterbreitung eines Kaufangebots Abstand nehmen. Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass sich nach einer derart deutlichen Aussage der Hausverwaltung einer der Eigentümer an die Datenschutzaufsichtsbehörde wendet und dann eine Geldbuße gegen Sie verhängt wird.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


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