Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung dürften Sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 2 AufenthG (Blaue Karte EU) verfügen.
Bei dieser ist nur in den ersten zwei Jahren der Wechsel des Arbeitsplatzes durch die Ausländerbehörde zu genehmigen, um die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Einhaltung der Gehaltsgrenze, zu ermöglichen.
Auch eine Zeit der Arbeitslosigkeit von bis zu drei Monaten steht der Geltung der Blauen Karte EU nicht entgegen. Sollte die Arbeitslosigkeit länger als drei Monate andauern, kommt eine nachträgliche Befristung des Aufenthaltstitels in Betracht. Jedenfalls ist gem. § 82 Abs. 6 S. 1 die Ausländerbehörde über die vorzeitige Beendigung der der Erteilung des Aufenthaltstitels zu Grunde liegenden Beschäftigung zu informieren.
Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG beantragen unter den dort genannten Voraussetzungen.
Zu empfehlen wäre Ihnen jedoch, die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG anzustreben, die nach 21 Monaten erteilt werden kann, wenn bei Ihnen das Sprachniveau B1 vorliegt. Das Risiko des Arbeitsplatzverlustes mit der Folge, sich dieser Perspektive zu berauben, sollten Sie ernsthaft in Ihre Erwägungen einbeziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sönke Doll
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Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Doll,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider haben Sie meine Aufenthaltserlaubnis falsch eingeschätzt. Meine Aufenthaltserlaubnis ist § 18d Abs. 1 AufenthG. und ich habe in Deutschland auf Deutsch studiert, also sollte mein Niveau bereits C1 sein.
Stimmt Ihre Antwort in meinem Fall immer noch?
Und habe ich Sie also richtig verstanden, dass ich nach der Kündigung gesetzlich drei Monate habe um einen neuen Job zu finden?
Außerdem habe ich diesen Absatz leider nicht ganz verstanden: "Zu empfehlen wäre Ihnen jedoch, die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG anzustreben, die nach 21 Monaten erteilt werden kann, wenn bei Ihnen das Sprachniveau B1 vorliegt. Das Risiko des Arbeitsplatzverlustes mit der Folge, sich dieser Perspektive zu berauben, sollten Sie ernsthaft in Ihre Erwägungen einbeziehen".
Meinen Sie dass, wenn ich jetzt kündige, dass ich kein Recht auf die Niederlassungserlaubnis später haben werde?
Mit freundlichen Grüßen
Diese Information ist in der Tat relevant:
Dann gilt für Sie die Frist von 24 Monaten für den Erwerb der Niederlassungserlaubnis.
Die Erwerbstätigkeit dürfte Ihnen zudem beschränkt auf den Forschungsaufenthalt erteilt worden sein. Der Wechsel der Tätigkeit ist dann nicht ohne weiteres möglich.
Sie sollten die 24 Monate voll machen, um die Niederlassungserlaubnis beantragen zu können.