ungültige Wahl Rechtsfolgen für neu gewählten und alten Vorstand

| 10. Juni 2022 08:49 |
Preis: 80,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Im September 2021 wurde im Verein eine Mitgliederversammlung durchgeführt.

Schwerpunkt der Mitgliederversammlung war die Wahl des Vorstandes.

Zuvor wurde über eine Satzungsänderung abgestimmt. Diese sollte ein geändertes Wahlverfahren zulassen.

Es sollte ein Vorstand aus 7 Personen gewählt werden. Jeder der mehr als 50% der Stimmen bekam sollte als gewählt gelten. Es wurde nicht auf konkrete Ämter gewählt.

Es liegen Formfehler vor:

Satzungänderung war nicht Gegenstand der Tagesordnung und Ladung
Abstimmung über Wahlverfahren findet sich nicht im Protokoll wieder
Versammlungsleiter wurde nicht gewählt

Aus dem bisherigen Vorstand wurden 3 Mitglieder wiederheholt. 4 neue Mitglieder wurden in den Vorstand gewählt. Der eingetragende Vorsitzende (Vorstand nach 26 BGB) wurde wieder gewählt.

Gericht sagt > Nach Auffassung des Gerichtes hat keine wirksame Wahl des Vorstandes stattgefunden. Die Wahl ist zu wiederholen. Das Gericht hat anheim gestellt, den Antrag auf Eintragung zurückzunehmen, da dieser sonst kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Die Rücknahme erfolgte.

Es ist unstrittig, dass der Verein (die MV) die Wahl wiederholen wird.

Bis zur Mitteilung des Gerichtes und jetzt etwas darüber hinaus, hat der neu gewählte Vorstand gearbeitet.

Nun entsteht Streit ob der neue Vorstand überhaupt arbeiten kann und Beschlüsse fassen kann oder der alte Vorstand weiter am Zug wäre.

Nach meiner Auffassung hat die Eintragung "nur" rechtsklärende Rolle aber keine rechtsbestimmende Rolle? Danach wäre der neue Vorstand beschluss und handlungsfähig. Möglicherweise würden die Beschlüsse des alten Vorstand, welche jetzt getroffen werden rechtlich bedenklich sein?

Wer muss dann die Wahl vorbereiten?

10. Juni 2022 | 11:41

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn die Vorstandswahl ungültig war, dann wird mittlerweile -wie bei der fehlerhaften Gesellschaft - die Meinung vertreten, dass die Nichtigkeit erst ab Feststellung derselben durch Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage gilt.

Erst ab diesem Zeitpunkt wären Beschlüsse unwirksam und der Vorstand nicht mehr handlungsbefugt.

Hier ist lediglich also die Eintragung (nach Rücknahme des Antrags) noch nicht erfolgt, was bedeutet, dass der neue Vorstand noch im gewählten Amt ist und theoretisch weiter Beschlüsse fassen könnte.

Etwas anders wird dies mit der Vertretung des Vereins nach außen bei Geschäften sein, hier kann wegen des Vertrauensschutzes des Vereinsregisters nur der alte Vorstand handeln.

Der neue Vorstand wäre also meines Erachtens hier durchaus befugt, bei der Vorbereitung der Wahl mitzuwirken.

So sieht es auch die nachfolgende Entscheidung:

AG Geldern, Urteil v. 30.09.2008, Az. 3 C 287/07


Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2022 | 11:56

Da der alleinvertretungsberechtigte alte Vorstand nach 26 BGB auch der neue ist, ist die Vertretung nach Außen ja kein Problem.

Die sonstigen alten Vorstandsmitglieder sind damit "abgewählt" und nicht mehr handlungs- und beschlussfähig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2022 | 12:12

Sehr geehrte Fragestellerin,

mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand gibt es ja dann kein Problem.

Die anderen alten Vorstandsmitglieder sind damit abgewählt, weil bislang nirgendwo entschieden wurde, dass die Abwahl nicht wirksam war.



Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2022 | 10:12

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