Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt worden ist, findet sich diesbezüglich kein Eintrag im behördlichen Führungszeugnis Belegart O.
In § 32 BZRG ist geregelt, was in das Führungszeugnis eingetragen wird – Einstellungen fallen nicht unter die §§ 4 – 16 BZRG, so dass keine Eintragung erfolgen darf. Sie haben hier also nichts zu befürchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Müller, vielen Dank für die schnelle Antwort! Gilt das auch in meinem Fall, wenn beim Zeitpunkt der Antragstellung des beh. Führungszeugnisses, das Ermittlungsverfahren noch nicht eingestellt worden war? D.H: Die Staatsanwaltschaft hat sich erst nach Antragstellung des behördlichen Führungszeugnisses das Ermittlungsverfahren gege Auflage einer Geldbuße eingestellt.
Ich hatte gelesen, dass der Behörde laufende Ermittlungsverfahren auch angezeigt werden.
Stimmt das?
Guten Tag,
Ihre Frage lautete, ob die Einstellung im Führungszeugnis stehen wird: nein, das wird sie nicht.
Ob Sie das Ermittlungsverfahren hätten offenbaren müssen, steht auf einem anderen Blatt.
Da das Verfahren aber mit Einstellung abgeschlossen wurde, ist hier nichts mehr zu befürchten.
Ich wünsche Ihnen alles Gute, viele Grüße,
RAin Müller