Eintrag behördliches Führungszeugnis Ermittlungsverfahren

7. Juni 2022 15:47 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


16:23

meim Ermittlungsverfahren wegen Betrug Sozialleistungen zu Unrecht bezogen zu haben wurde egem. 153a Abs. 1 der Strafprozesssordnung eingestellt und von einer öffentliche Klage abgesehen. Dagegen muss ich eine Geldleistung zu Gunsten einer gem. Einrichtung bezahlen.

Mitten im Ermittlungsverfahren (ohne Abschluss) habe ich für für meine neue Anstellung in der Behörde - Ein Behördliches Führungszeugnis beantragt. Wird das Ermittlungsverfahren trotz dessen in meinem behördlichen Führungszeugnis stehen? Ich habe dummerweise das Führungszeugnis beantragt, wo das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen war.

7. Juni 2022 | 16:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:

Wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt worden ist, findet sich diesbezüglich kein Eintrag im behördlichen Führungszeugnis Belegart O.

In § 32 BZRG ist geregelt, was in das Führungszeugnis eingetragen wird – Einstellungen fallen nicht unter die §§ 4 – 16 BZRG, so dass keine Eintragung erfolgen darf. Sie haben hier also nichts zu befürchten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Müller


Rückfrage vom Fragesteller 7. Juni 2022 | 16:19

Sehr geehrte Frau Müller, vielen Dank für die schnelle Antwort! Gilt das auch in meinem Fall, wenn beim Zeitpunkt der Antragstellung des beh. Führungszeugnisses, das Ermittlungsverfahren noch nicht eingestellt worden war? D.H: Die Staatsanwaltschaft hat sich erst nach Antragstellung des behördlichen Führungszeugnisses das Ermittlungsverfahren gege Auflage einer Geldbuße eingestellt.

Ich hatte gelesen, dass der Behörde laufende Ermittlungsverfahren auch angezeigt werden.

Stimmt das?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juni 2022 | 16:23

Guten Tag,
Ihre Frage lautete, ob die Einstellung im Führungszeugnis stehen wird: nein, das wird sie nicht.
Ob Sie das Ermittlungsverfahren hätten offenbaren müssen, steht auf einem anderen Blatt.
Da das Verfahren aber mit Einstellung abgeschlossen wurde, ist hier nichts mehr zu befürchten.
Ich wünsche Ihnen alles Gute, viele Grüße,

RAin Müller

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