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Diese Antwort ist vom 07.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es werden nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind.
Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel überhaupt nicht ins Führungszeugnis eingetragen.
In Ihrem Fall dürfte daher eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis nicht erfolgen.
Ein Eintrag in das Bundeszentralregister (nur für Behörden und Gerichte einzusehen) erfolgt aber dennoch.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Rückfrage vom Fragesteller
07.03.2005 | 18:02
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe jedoch noch eine konkrete Rückfrage. Hat das Landeseinwohneramt zwecks P- Scheinverlängerung und/oder die Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit zur Einsicht ins Bundeszentralregister?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.03.2005 | 18:17
Zunächst der Wortlaut des § 41 BFRG
§ 41 Umfang der Auskunft
(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a
des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Überwachungspersonals zuständigen Behörden,
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wurde,
dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz,
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes.
Das Einwohneramt hat danach keinen Einblick.